2.1 Voraussetzungen der Ausdehnung

2.1.1 Mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers

 

Rz. 4

Die Errichtung einer BKK durch einen Arbeitgeber erfolgt betriebsbezogen, d. h., der Arbeitgeber muss nicht alle seine Betriebe von Beginn an in den Zuständigkeitsbereich einer neu errichteten BKK einbeziehen (vgl. Komm. zu § 147). § 149 ermöglicht die erst spätere Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs auch auf andere Betriebe des gleichen Arbeitgebers unter erleichterten Bedingungen. Dadurch kann der Arbeitgeber schon bestehende, neu entstandene oder hinzuerworbene Betriebe in die Zuständigkeit der bestehenden BKK einbeziehen, also die Zuständigkeit der BKK ausdehnen, wodurch diese dann nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 für die in diesen Betrieben Beschäftigten wählbar wird.

 

Rz. 5

Der entscheidende Unterschied zwischen Ausdehnung und Neuerrichtung einer BKK liegt darin, dass die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 Nr. 1 (Mindestzahl der versicherungspflichtig Beschäftigten) nicht in dem Betrieb erfüllt sein müssen, auf den die BKK ausgedehnt werden soll. Das mögliche Ausdehnungsverfahren schließt allerdings nicht aus, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, zunächst eine eigene BKK zu errichten, die sich anschließend nach § 150 mit einer anderen vereinigen kann.

 

Rz. 6

Die Ausdehnung einer BKK ist nur für weitere selbständige Betriebe desselben Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss also Inhaber des Betriebes sein. Der Begriff des Arbeitgebers ist rechtlich zu bestimmen (vgl. Komm. zu § 147). Dies setzt Rechtsidentität von Arbeitgeber und Betriebsinhaber für die Ausdehnung voraus. Der gleiche Arbeitgeber für einen Betrieb ist daher nur dann gegeben, wenn für die in dem Betrieb Beschäftigten dieser auch Arbeitgeber im Rechtssinn ist. Besteht keine Rechtsidentität, kann auch eine organisatorische, technische, wirtschaftliche oder personelle Verflechtung nicht dazu führen, dass die BKK auf diese fremden Betriebe ausgedehnt werden kann.

 

Rz. 7

Der Betriebsbegriff ist wie bei § 147 als organisatorische Zusammenfassung persönlicher, sächlicher und sonstiger Arbeitsmittel zur Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks zu verstehen (vgl. Komm. zu § 147). Auf die Betriebsgröße kommt es für die Ausdehnung nicht an. Es kann daher auch ein um ein mehrfach größerer Betrieb im Wege der Ausdehnung in die BKK einbezogen werden.

 

Rz. 8

Eine rechtliche Möglichkeit, in einem der Ausdehnung vergleichbaren vereinfachten Verfahren, einzelne Betriebe aus dem Zuständigkeitsbereich der BKK wieder herauszulösen (Einschränkung auf bestimmte Betriebe), besteht für den Arbeitgeber nicht. Lediglich bei einem Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber besteht nach § 151 die Möglichkeit des Ausscheidens von Betrieben aus der BKK.

2.1.2 Keine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4

 

Rz. 9

Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist das Ausdehnungsrecht des Arbeitgebers auf nicht nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen beschränkt. Die Einschränkung der Ausdehnung als erleichtertes Errichtungsverfahren ist in BT-Drs. 15/1525 S. 135 wie folgt begründet worden: "Bei Betriebskrankenkassen, die sich für betriebsfremde Versicherte geöffnet haben, besteht ein Bezug zum Trägerbetrieb und seinem Arbeitgeber jedoch nicht mehr. Die Beibehaltung des Antragsrechts des Arbeitgebers ist daher sachlich nicht mehr zu rechtfertigen. Außerdem kann das Antragsrecht bei geöffneten Betriebskrankenkassen auch vom Arbeitgeber genutzt werden, um regionale Wettbewerbsungleichgewichte zu schaffen. Die Regelung stellt daher klar, dass die Ausdehnung des Bezirks einer Betriebskrankenkasse auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere seiner Betriebe nur bei Betriebskrankenkassen möglich ist, die nicht für betriebsfremde Versicherte geöffnet sind. Die Regelung entspricht einer Anregung der Aufsichtsbehörden der Krankenkassen."

 

Rz. 10

Dem Ausschluss eines Ausdehnungsverfahrens wird man bei einer geöffneten BKK zustimmen müssen, denn die geöffnete BKK hat ihren ursprünglichen Betriebsbezug verloren und ist zu einer allgemein wählbaren Krankenkasse für die abgegrenzten Regionen i. S. d. § 143 Abs. 1 geworden, in denen ursprüngliche Errichtungsbetriebe der BKK bestehen (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 2). Liegen die für die Ausdehnung vorgesehenen Betriebe in dieser Region, besteht schon kein Anlass für eine Ausdehnung der BKK, weil die geöffnete BKK dann ohnehin auch von den Beschäftigten in diesen Betrieben gewählt werden könnte. Liegen dagegen die für die Ausdehnung vorgesehenen Betriebe in einer anderen Region, würde die Anschlusserrichtung zu einer regionalen Ausweitung der allgemeinen Wählbarkeit der BKK führen. Mit der Ausdehnung seiner BKK auf weitere seiner Betriebe sollte dem Arbeitgeber zwar die Möglichkeit der Erstreckung der BKK auf seine Betriebe eröffnet werden, nicht jedoch zugleich auch die Kompetenz, den räumlichen Geschäftsbereich einer allgemein wählbaren Krankenkasse zu erweitern.

 

Rz. 11

Dem Arbeitgeber verbleibt jedoch das Recht, für seinen weiteren Betrieb eine eigene geschlossene BKK zu errichten. Für diesen Fall müssen die betrieblichen Voraussetzungen des § 147 erfüllt sein und das Verfahren nach § 148 ist nur auf diesen Betrieb bezogen...

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