Rz. 12
Eine für BKKen gänzlich neue Regelung sieht Abs. 2 Satz 2 vor, der auch eine zwangsweise Vereinigung durch RechtsVO unter Anwendung der §§ 145, 146 vorsieht. Diese Möglichkeit der Zwangsvereinigung besteht jedoch nur bei BKKen, die sich nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnet haben. Insoweit kommt auch nur eine Vereinigung unter Beteiligung geöffneter BKKen in Betracht. Diese Regelung ist sachgerecht, denn durch die Öffnung für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wird der Betriebsbezug aufgegeben und es besteht eine Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen, die gleichfalls dieser krankenkassentypbezogenen Zwangsvereinigung ausgesetzt sind, ohne Rücksicht auf die Eigenständigkeit innerhalb des Krankenkassentypus. Die Regelung verhindert zudem, als milderes Mittel und vorbeugend, die mögliche Schließung nach § 153 Nr. 3 wegen fehlender Leistungsfähigkeit.
Rz. 13
Die Voraussetzungen für eine zwangsweise Vereinigung werden durch Verweis auf § 145 bestimmt. Danach ist eine Kann-Vereinigung nach § 145 Abs. 1 zur möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder eine zwingende Vereinigung auf Antrag bei Unterschreiten des Bedarfssatzes, wenn keine freiwillige Vereinigung zustande kommt, nach § 145 Abs. 2 möglich.
Rz. 13a
Wie bei der Vereinigung von Ortskrankenkasse auf Länderebene lässt sich aufgrund der bundeseinheitlichen festgelegten gesetzlichen Beitragssätze nach §§ 241, 243 kein Bedarfssatz mehr feststellen, so dass die Regelung mangels Anwendungsbereich faktisch obsolet geworden. Auf die Anmerkungen zu § 145 kann daher verwiesen werden.
Rz. 14
Zuständig für den Erlass der entsprechenden RechtsVO sind die Landesregierungen, soweit nur landesunmittelbare BKKen betroffen sind. Für die Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelbarer BKKen mit anderen BKKen ist der BMG mit Zustimmung des Bundesrates zuständig, wie sich aus dem Verweis auf § 168a Abs. 2 ergibt.
Das Verfahren nach Erlass der RechtsVO zur Vereinigung wird durch den Verweis auf § 146 festgelegt. Danach haben die betroffenen BKKen im Rahmen der RechtsVO das Recht, über die zukünftige Satzung, die Berufung der Mitglieder der Organe zu entscheiden und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten selbst zu regeln und hierfür die Zustimmung/Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Aufsichtsbehörde selbst nach Fristsetzung die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im einzelnen kann auf die Komm. zu § 146 verwiesen werden.