2.1.1 Voraussetzungen für das Ausscheiden
Rz. 3
Die Regelung über das Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK bei Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nimmt Bezug auf die Fälle, dass eine BKK ab Errichtung oder durch spätere Ausdehnung für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers besteht (Grundsatz der Einheit des Arbeitgebers). Grundsätzlich wird durch den Übergang eines dieser Betriebe auf einen anderen Arbeitgeber die Zuständigkeit der BKK für diesen Betrieb nicht berührt.
Rz. 4
Geht ein Betrieb (zum Betriebsbegriff vgl. Komm. zu § 147) auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes beantragen. Das Ausscheiden bezieht sich daher allein auf den Betrieb, dessen Inhaber wechselt. Der Betrieb, bei dem kein Inhaberwechsel eintritt, bleibt also auf jeden Fall Trägerbetrieb. Das Ausscheiden dient insoweit der (Wieder)Herstellung des Grundsatzes der Einheit des Arbeitgebers.
Rz. 5
Ein Ausscheiden kann nur bei einem Betriebsübergang beantragt werden. Ein solcher Betriebsübergang ist nicht nur und erst dann gegeben, wenn eine Eigentumsübertragung an sämtlichen Betriebsmitteln erfolgt. Ausreichend und erforderlich ist jedoch, dass der neue Betriebsinhaber durch den Betriebsübergang Arbeitgeber der Beschäftigten wird, also ein auf Rechtsgeschäft beruhender Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vorliegt; dies kann neben der Veräußerung des Betriebes als Gesamtheit auch die Verpachtung oder der Übergang des Betriebes auf eine rechtlich eigenständige Gesellschaft sein. Dabei steht nicht entgegen, dass der frühere Betriebsinhaber als Gesellschafter fungiert (vgl. BSG, Urteil v. 20.12.1962, 3 RK 31/58, BSGE 18 S. 190 = Breithaupt 1963 S. 484). Ein Betriebsübergang kann auch aus einer Betriebsaufspaltung/-aufteilung resultieren, die aus dem einen Betrieb mehrere Betriebe macht. Desgleichen kann dadurch ein bisher als unselbständig angesehener Betriebsteil zu einem eigenen Betrieb werden, weil er unter einer eigenständigen Leitung steht, was gleichfalls die Möglichkeit des Ausscheidens eröffnet (BSG, Urteil v. 22.11.1968, 3 RK 3/66, BSGE 29, S. 21 = SozR Nr. 122 zu § 54 SGG). Der Übergang aller Betriebe auf einen neuen Betriebsinhaber begründet kein Ausscheidungsrecht.
Rz. 6
Keinen Betriebsübergang i. S. v. Abs. 1 stellt dagegen die Änderungen der natürlichen oder juristischen Person des Arbeitgebers z. B. infolge Erbgangs oder Wechsels der Rechtsform dar; erst recht nicht Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei Personen- oder Kapitalgesellschaften.
2.1.2 Antrag und Antragsbefugnis
Rz. 7
Liegen die Voraussetzungen des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber vor, kann sowohl der bisherige Betriebsinhaber als auch der neue Betriebsinhaber das Ausscheiden aus der BKK beantragen, jedoch nur für den Betrieb, der übergegangen ist. Dieses (anders als in Abs. 2) beiderseitige Antragsrecht der Arbeitgeber, die an dem Betriebsübergang beteiligt sind, ist auf den starken Bezug der BKK mit den Betrieben eines Arbeitgebers zurückzuführen. Es liegt wohl auch darin begründet, dass kein Arbeitgeber verpflichtet sein soll, mit dem anderen im Verwaltungsrat zusammenzuarbeiten und verhindert hierdurch, dass die Arbeitgeber die Aufgaben des Verwaltungsrates der Krankenkasse durch gegensätzliche Interessen blockieren. Die Antragsbefugnis ist daher auch nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft oder mit einem Widerspruchsrecht des anderen Arbeitgebers versehen. Desgleichen ist weder die Zustimmung noch die Mitwirkung des Verwaltungsrates der Krankenkasse oder der Beschäftigten des betroffenen Betriebes vorgesehen. Selbst Anhörungsrechte nach § 172 Abs. 1 bestehen beim Ausscheiden von Betrieben nicht. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass hier der Inhaberwechsel eines Betriebes allein Grund und Anlass für den Antrag auf Ausscheiden aus der BKK ist und insoweit Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen sollen.
Rz. 8
Fristen für diesen Antrag sind nicht vorgesehen, so dass es für die Zulässigkeit des Antrages nicht darauf ankommt, ob dieser im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsübernahme gestellt ist oder erst wesentlich später gestellt wird (a. A. Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 151 Rz. 5, der einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang für erforderlich hält). Da die Vorschrift an den Betriebsübergang anknüpft, lässt sich die Vorschrift auch nicht dahingehend verstehen, dass das Ausscheidungsverfahren dem Betriebsübergang vorgeschaltet ist oder sein soll, um das Entstehen einer gemeinsamen BKK zu verhindern. Der Unterschied zu Abs. 2 Satz 1 liegt allein darin, dass hier auch der alte Betriebsinhaber evtl. gegen den Willen und die Interessen des neuen Betriebsinhabers dessen Ausscheiden aus "seiner" BKK betreiben kann, wenn dieser z. B. selbst das Ausscheiden nach Abs. 1 oder 2 nicht beantragt.
Rz. 9
Anders als in Abs. 2 Satz 2 wird für den Fall des Bestehens einer Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 keine Regelung getroffen. Da jedoch auch beim Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK die Öffnungsklausel mit regionalem Bezug nach § 173 Abs. ...