Rz. 14
Der notwendige Antrag auf Ausscheiden eines Betriebes ist an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, die auch den Zeitpunkt des Ausscheidens festzulegen hat. Da das Ausscheiden nur von den Tatbeständen des Abs. 1 und 2 abhängig ist, muss die Aufsichtsbehörde das Ausscheiden als rechtsgebundenen Verwaltungsakt genehmigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein darüber hinausgehendes Prüf- und Beurteilungsrecht steht ihr nicht zu (a. A. Koch, in: jurisPK-SGB V, Stand: 1.8.2007, § 151 Rz. 11; Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 151 Rz. 11, die Zweckmäßigkeits- oder Interessenabwägungen für möglich halten). Lediglich bei der Festlegung des Zeitpunktes des Ausscheidens können auch Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde gelegt werden. Bei Ablehnung kann auf Erteilung des entsprechenden Genehmigungsbescheides vor dem Sozialgericht geklagt werden, wobei jedoch bis zur Rechtskraft einer solchen Entscheidung der Arbeitgeber mit seinem Betrieb in der BKK verbleibt.
Rz. 15
Nach dem Ausscheiden des Betriebes ist die Satzung der BKK anzupassen und zu genehmigen (§ 194 Abs. 1 Nr. 2).
Rz. 16
Anders als nach dem bis Ende 1995 geltenden Recht (§§ 173ff. a. F.), hat das Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK nicht mehr die unmittelbare Rechtsfolge, dass die versicherungspflichtig Beschäftigten dann zwingend Mitglied einer anderen Krankenkasse werden. Sie bleiben vielmehr Mitglied der gewählten BKK, denn der Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach §§ 173ff. führt nicht zum Ende der Mitgliedschaft. Selbst besondere Wahlrechte ohne Einhaltung der Bindungs- oder Kündigungsfristen sind nur für den Fall des Zugangs zu einer BKK (vgl. § 175 Abs. 5) angeordnet, nicht für den Fall des Ausscheidens (a. A. offenbar Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 1. Aufl., § 151 Rz. 6, der auch für den Fall des Ausscheidens § 175 Abs. 5 für anwendbar hält). Die BKK bleibt als solche durch das Ausscheiden eines Arbeitgebers auch bestehen.
Rz. 17
Das Ausscheiden eines Betriebes aus einer BKK ohne Öffnungsklausel hat daher lediglich zur Folge, dass nach dessen Ausscheiden aus der BKK neu eintretende Arbeitnehmer dieses Betriebes die BKK nicht mehr nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wählen können. Andere Wählbarkeitsgründe bleiben jedoch trotzdem bestehen, z. B. als letzte Krankenkasse (nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) oder Krankenkasse des Ehegatten oder Lebenspartners (nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6).
Rz. 18
Das Ausscheiden eines Betriebes führt auch nicht mehr zu einer Auseinandersetzung (§ 154 a. F.), nachdem diese Vorschrift gestrichen wurde.
Rz. 19
Im Ergebnis führt das Ausscheiden aus einer gemeinsamen BKK dazu, dass der Arbeitgeber des ausgeschiedenen Betriebes im Falle der späteren Auflösung oder Schließung nicht mehr haftet (§ 155 Abs. 4) und nicht mehr verpflichtet ist, für die Kosten des Personals aufzukommen (§ 147 Abs. 2).