Rz. 16

Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008 S. 238.

 

Rz. 17

Die Zustimmung eines Gesellenausschusses zur Errichtung einer IKK (§ 250 Abs. 1 Satz 1 RVO) kann jedenfalls dann nicht mehr widerrufen werden, wenn der Antrag auf Genehmigung der IKK gestellt worden ist:

BSG, Urteil v. 28.8.1970, 3 RK 48/69, BSGE 31 S. 283 = USK 70205.

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