Rz. 20
Für nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen entfällt die Haftung des Arbeitgebers im Falle der Schließung völlig, denn nach der Öffnung ist ein eigenständiger allgemeiner Krankenversicherungsträger entstanden, der der Verantwortung des Arbeitgebers weitgehend entzogen ist. In diesen Fällen hatte bis zum 30.6.2008 bei Schließung (eine Auflösung ist dann nach § 152 Satz 4 nicht mehr möglich) der jeweilige Landesverband der BKKen, bei fehlendem Landesverband oder fehlender Verbandszugehörigkeit der Bundesverband der BKKen die verbleibenden Verpflichtungen nach der Abwicklung zu erfüllen.
Seit dem 1.7.2008 (Änderung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) trifft die Haftung für Verbindlichkeiten bei Schließung einer geöffneten BKK die übrigen BKKen. Dies ist damit begründet worden, dass sich die Haftung der Landesverbände nicht als sachgerecht erwiesen hatte (vgl. Rz. 19a).
Rz. 21
Die Haftung der BKKen in den Fällen in denen das Vermögen des Arbeitgebers nicht ausreicht (Satz 3) und in denen die BKKen für eine geöffnete BKK unmittelbar haften, kann nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geltend gemacht werden (Satz 5). Die Haftung betrifft nur den Teil der Verbindlichkeiten, der nicht aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder der geschlossenen BKK befriedigt werden kann. Die Gläubiger der geschlossenen BKK können die Haftungsansprüche, wie sich aus dem Rückschluss aus Satz 5 ergibt, nicht selbst bei den BKKen geltend machen. Der Aufteilungsmaßstab bei Haftung der BKKen ist in der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse v. 4.1.2010 (BGBl. I S. 2) mit späteren Änderungen geregelt. Die Haftung an sich und die sich daraus ergebenden Beträge sind wohl durch Verwaltungsakt gegenüber den einzelnen BKKen geltend zu machen. Ein Widerspruch hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, da es sich um öffentliche Abgaben handelt, keine aufschiebende Wirkung. Gleiches wird nochmals ausdrücklich in Satz 7 für Klagen gegen die Geltendmachung der Haftungsbeträge und deren Vollstreckung angeordnet (so auch Karl Peters, in Kass.Komm. SGB V, § 155 Rz. 12, Stand: Dezember 2013).
Rz. 22
Satz 6 erweitert die Haftung auf alle Krankenkassen ungeachtet der Kassenart, wenn die BKKen zur Erfüllung der Haftungsverpflichtung nicht in der Lage sind. Die Gesetzesfassung und auch die Gesetzesbegründung lassen nicht erkennen, wie das Merkmal "nicht in der Lage" als Voraussetzung für die Haftung aller Krankenkassen zu bestimmen ist. Grenze für eine Haftung dürfte der Fall sein, dass deren Leistungsfähigkeit in Gefahr gerät. Ausgenommen von dieser Haftung waren die landwirtschaftlichen Krankenkassen und ist nunmehr die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die unter der Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse Träger der Krankenversicherung für Landwirte ist (vgl. § 166 und Komm. dort).
Rz. 23
Nach der ausdrücklichen Regelung in Satz 6 hat nur der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Recht, diese Haftungsansprüche bei den Krankenkassen geltend zu machen. Die Geltendmachung hat durch Verwaltungsakt zu erfolgen. Auch hierfür gilt, dass Widersprüche und Klagen gegen die Anforderung von Haftungsbeträgen oder deren Vollstreckung nach Satz 7 keine aufschiebende Wirkung haben.