2.1 Errichtung für Dienstbetriebe eines Arbeitgebers
Rz. 3
Das Initiativrecht zur Errichtung einer BKK für die öffentliche Verwaltung steht dem jeweiligen Verwaltungsträger als Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Dienstbetriebe zu. Es muss sich um einen Arbeitgeber handeln. Auch hier ist der Begriff des Arbeitgebers rechtlich zu bestimmen. Die Errichtungsmöglichkeit besteht daher nur für die Dienstbetriebe, bei denen der Verwaltungsträger nach Satz 2, der als Arbeitgeber gilt, zugleich auch Arbeitgeber und Dienstherr der dort Beschäftigten ist. Rechtlich eigenständige Betriebe (Eigenbetriebe) des Verwaltungsträgers können, auch wenn sie als sog. beliehene Unternehmer die öffentlichen Aufgaben des Verwaltungsträgers wahrnehmen (z.B. als in der Rechtsform einer GmbH betriebene Versorgungsunternehmen, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe etc.) und der Verwaltungsträger Inhaber des Stammkapitals ist, nicht in das Errichtungsverfahren und die Zuständigkeit der BKKen der öffentlichen Verwaltung einbezogen werden. Auch gemeinsame Zweckverbände von mehreren Gemeinden oder Ländern können daher nicht in BKKen der Gemeinden oder Länder einbezogen werden, sondern für diese ist allen falls eine eigenständige Errichtung einer BKK möglich.
Rz. 4
Da die Verwaltung als Arbeitgeber nur das Recht auf Errichtung einer BKK für seine Dienstbetriebe hat, ist eine Errichtung schon mit Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 nicht zulässig. Die Öffnung kann erst von der bestehenden, errichteten BKK durch Satzungsänderung beschlossen werden.
Rz. 5
Die BKK einer öffentlichen Verwaltung bildet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Körperschaft innerhalb der Verwaltung. Auf diese sind daher nur die für Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften anwendbar, auch was Aufsichtsbefugnisse angeht.
2.2 Andere anwendbare Vorschriften
Rz. 6
Für das Errichtungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 147, 148. Auch für Dienstbetriebe öffentlicher Verwaltungen ist daher die Mindestbeschäftigtenzahl von versicherungspflichtig Beschäftigten für die Errichtung nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten, wobei die versicherungsfreien Beschäftigten, die Beamten oder die beamtenähnlichen Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6) nicht zu berücksichtigen sind. Für die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zur Errichtung der BKK nach § 148 Abs. 2 wird seit der Änderung der Regelung durch das GSG nur noch auf die Beschäftigten des Betriebes (der Verwaltung) abgestellt. Nach dem Wortlaut müssten daher auch die Beamten und beamtenähnlichen Personen, die im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu den Beschäftigten gehören, wenn sie in dem Dienstbetrieb tätig sind, am Zustimmungsverfahren für die Errichtung der BKK beteiligt werden. Das erscheint zu weitgehend, denn für die Beamten und beamtenähnlichen Personen kommt eine Wählbarkeit der BKK kaum in Betracht, so dass auch unter Berücksichtigung des Wegfalls gesetzlicher Zuständigkeiten kein Grund besteht, diese über die Errichtung einer BKK mitbestimmen zu lassen.
Rz. 7
Für die Rechtsstellung des Verwaltungsträgers zum Personal und die Kostentragungspflicht und Ablehnung gelten die Regelungen des § 147 Abs. 2 bis 3. Mit der Änderung der Kostentragungspflicht für das Personal durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) gilt daher die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers (der Verwaltung) nur noch dann, wenn die BKK nicht nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnet ist und der Arbeitgeber sich für diese Kostentragung entschieden hatte (vgl. Komm. zu § 147). Bei geöffneter BKK der Verwaltung ist das Personal und sind damit die Personalkosten von der BKK nach Maßgabe des § 147 Abs. 3 bis 31.12.2004 zu übernehmen gewesen.
Rz. 7a
Für die Neuerrichtung einer BKK einer öffentlichen Verwaltung gilt seit dem 1.1.2004 grundsätzlich auch das Errichtungsverbot nach § 147 Abs. 4. Für den Bereich der öffentlichen Verwaltungen dürfte jedoch die Einschränkung des Neuerrichtungsverbots nach § 147 Abs. 4 Satz 2 gelten, wonach dies nicht für Betriebe von Leistungserbringern gilt, die nicht überwiegend Leistungen aufgrund von Verträgen erbringen. Der vorrangige Zweck von Betrieben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere auch von Städten, dürfte zumeist im Bereich der allgemeinen Verwaltungstätigkeit des öffentlichen Rechts liegen und nur ausnahmsweise im Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB V. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 134) nennt als Beispielsfälle für die Ausnahme z.B. Kommunen, die auch ein Krankenhaus betreiben.
Rz. 8
Für die Ausdehnung, die freiwillige Vereinigung oder das Ausscheiden von Dienstbetrieben gelten die §§ 149, 150, 151; für die Selbstauflösung § 152. Auf geöffnete BKKen der öffentlichen Verwaltung finden, wie sich aus dem Verweis auf §§ 145, 146 ergibt, auch die Vorschriften über die Zwangsvereinigung auf Antrag Anwendung.
Rz. 9
Auch BKKen der öffentlichen Verwaltung unterliegen der Schließung durch die Aufsichtsbehörde nach § 153 mit der Folge der Haftung des oder der Dienstherren oder seit 2009 der üb...