Rz. 6
Für das Errichtungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 147, 148. Auch für Dienstbetriebe öffentlicher Verwaltungen ist daher die Mindestbeschäftigtenzahl von versicherungspflichtig Beschäftigten für die Errichtung nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten, wobei die versicherungsfreien Beschäftigten, die Beamten oder die beamtenähnlichen Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6) nicht zu berücksichtigen sind. Für die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zur Errichtung der BKK nach § 148 Abs. 2 wird seit der Änderung der Regelung durch das GSG nur noch auf die Beschäftigten des Betriebes (der Verwaltung) abgestellt. Nach dem Wortlaut müssten daher auch die Beamten und beamtenähnlichen Personen, die im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu den Beschäftigten gehören, wenn sie in dem Dienstbetrieb tätig sind, am Zustimmungsverfahren für die Errichtung der BKK beteiligt werden. Das erscheint zu weitgehend, denn für die Beamten und beamtenähnlichen Personen kommt eine Wählbarkeit der BKK kaum in Betracht, so dass auch unter Berücksichtigung des Wegfalls gesetzlicher Zuständigkeiten kein Grund besteht, diese über die Errichtung einer BKK mitbestimmen zu lassen.
Rz. 7
Für die Rechtsstellung des Verwaltungsträgers zum Personal und die Kostentragungspflicht und Ablehnung gelten die Regelungen des § 147 Abs. 2 bis 3. Mit der Änderung der Kostentragungspflicht für das Personal durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) gilt daher die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers (der Verwaltung) nur noch dann, wenn die BKK nicht nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnet ist und der Arbeitgeber sich für diese Kostentragung entschieden hatte (vgl. Komm. zu § 147). Bei geöffneter BKK der Verwaltung ist das Personal und sind damit die Personalkosten von der BKK nach Maßgabe des § 147 Abs. 3 bis 31.12.2004 zu übernehmen gewesen.
Rz. 7a
Für die Neuerrichtung einer BKK einer öffentlichen Verwaltung gilt seit dem 1.1.2004 grundsätzlich auch das Errichtungsverbot nach § 147 Abs. 4. Für den Bereich der öffentlichen Verwaltungen dürfte jedoch die Einschränkung des Neuerrichtungsverbots nach § 147 Abs. 4 Satz 2 gelten, wonach dies nicht für Betriebe von Leistungserbringern gilt, die nicht überwiegend Leistungen aufgrund von Verträgen erbringen. Der vorrangige Zweck von Betrieben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere auch von Städten, dürfte zumeist im Bereich der allgemeinen Verwaltungstätigkeit des öffentlichen Rechts liegen und nur ausnahmsweise im Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB V. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 134) nennt als Beispielsfälle für die Ausnahme z.B. Kommunen, die auch ein Krankenhaus betreiben.
Rz. 8
Für die Ausdehnung, die freiwillige Vereinigung oder das Ausscheiden von Dienstbetrieben gelten die §§ 149, 150, 151; für die Selbstauflösung § 152. Auf geöffnete BKKen der öffentlichen Verwaltung finden, wie sich aus dem Verweis auf §§ 145, 146 ergibt, auch die Vorschriften über die Zwangsvereinigung auf Antrag Anwendung.
Rz. 9
Auch BKKen der öffentlichen Verwaltung unterliegen der Schließung durch die Aufsichtsbehörde nach § 153 mit der Folge der Haftung des oder der Dienstherren oder seit 2009 der übrigen BKKen nach § 155 Abs. 4 Satz 3, bei geöffneten BKKen der übrigen BKKen nach § 155 Abs. 4 Satz 4 und 5. Für die BKK einer öffentlichen Verwaltung gilt seit dem 1.1.2004 auch die Haftung der Verwaltung für Verbindlichkeiten im Falle einer Öffnung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 nach § 155 Abs. 4 Satz 6. Dies ist Folge der seit 1996 weggefallenen Begrenzung auf die Geltung von §§ 147 ff. bis (nur) § 155 Abs. 4 Satz 2.
Rz. 9a
Keine Bezugnahme war auf die Geltung von § 155 Abs. 5 erfolgt, der mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) angefügt worden war. Die Begrenzung auf § 155 Abs. 4 Satz 1 und 2 war gerade im Hinblick auf die Änderungen in § 155 Abs. 4 weggefallen (vgl. Begründung in BT-Drs. 12/3608 S. 111), der die Haftung bei der Schließung einer geöffneten BKKen allein durch den Landesverband ggf. den Bundesverbandes vorsah. Der später angefügte Abs. 5 sah lediglich die Bildung eines Haftungsfonds vor. Es bestand daher kein Anlass zu einer Ergänzung, weil aus der Zugehörigkeit einer BKK der öffentlichen Verwaltung zu einem Landesverband folgte, dass sie den Regelungen dieses Haftungsfonds nach der Satzung unterlag. Bei der Neufassung des § 155 Abs. 5 (Haftung im Falle einer kassenartübergreifenden Vereinigung, vgl. Komm. zu § 155) war es nicht zu einer klarstellenden Ergänzung der Verweisung gekommen, was wohl als redaktionelles Versehen anzusehen ist (so Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl., § 156 Rz. 2) und die Anwendung des § 155 Abs. 5 nicht ausschließt (a.A. Baier, in: Krauskopf, SozKV, Stand: Mai 2009, § 156 Rz. 4). Dies ergibt auch der Sinn des § 155 Abs. 5, der, beschränkt auf bestimmte ungedeckte Verbindlichkeiten, eine frühere BKK mit in die Haftung nach § 155 Abs. 4 einbezieht.