2.1.1 Errichtung für Innungsbetriebe (Abs. 1)
Rz. 8
Das Initiativrecht zur Errichtung einer IKK steht einer oder (zeitgleich) mehreren Innungen zu, die als Trägerinnung/en bezeichnet werden. Ihr handwerksrechtliches Bestehen wird daher vorausgesetzt. Da IKKen Belegschaftskrankenkassen sind, sind sie nicht regional organisiert. Da § 52 Abs. 3 HwO nunmehr Innungsvereinigungen nicht mehr auf Vereinigungen innerhalb der Grenzen der Gebietskörperschaften beschränkt, können auch länderübergreifende Innungen IKKen mit entsprechendem länderübergreifenden Geschäftsgebiet errichten (zur zuständigen Aufsichtsbehörde vgl. Komm. zu § 90a SGB IV).
Rz. 9
Die IKK kann nur für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder errichtet werden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Durch diese Regelung werden 2 Errichtungsvoraussetzungen aufgestellt, die zugleich auch den Umfang der Errichtungskompetenz begrenzen. Einbezogen in die IKK sind (als Arbeitgeber) nur Innungsmitglieder, die zugleich in die Handwerksrolle eingetragen sind und nur deren Handwerksbetriebe, wegen der die Innungsmitgliedschaft besteht. Eine Gastmitgliedschaft in der Innung führt daher für den Handwerker nicht zu einer Beteiligung an der Errichtung oder Zuständigkeit der IKK (BSG, Urteil v. 28.2.1985, 8 RK 40/83, USK 8567). Die Errichtung einer bereits bei Wirksamwerden der Genehmigung geöffneten IKK (§ 173 Abs. 2 Nr. 4) ginge daher auch über die Errichtungskompetenz der Innung hinaus.
Rz. 10
Da die Eintragung in die Handwerksrolle und die Mitgliedschaft in der Innung im sozialgerichtlichen Verfahren - mit Ausnahme offensichtlicher Unrichtigkeit - Tatbestandswirkung hat (BSG, Urteil v. 28.2.1985, 8 RK 4/81, USK 8257), muss dies auch für die Aufsichtsbehörde bei der Errichtungsgenehmigung gelten, soweit diese Frage für die Errichtung von Bedeutung ist.
2.1.2 Mindestzahl versicherungspflichtig Beschäftigter (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 11
Damit die Innung überhaupt eine IKK errichten kann, müssen in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Trägerinnung/en regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden. Diese Zahl ist durch das GSG ab 1.1.1993 mehr als verdoppelt worden; zuvor waren 450 Versicherungspflichtige erforderlich. Diese Mindestzahl bezieht sich auf die Arbeitnehmer, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Versicherungspflicht unterliegen, ungeachtet der Krankenkassenmitgliedschaft vor oder zur Zeit der Errichtung der IKK (zur Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt vgl. § 158 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 12
Wegen der Begrenzung der Errichtungskompetenz sind nur die versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Mindestzahl zu berücksichtigen, die
- in eingetragenen Handwerksbetrieben, für die die Trägerinnung besteht, beschäftigt sind und
- deren Arbeitgeber Mitglied der Innung ist.
Rz. 13
Bei der Darlegung der Errichtungsvoraussetzungen in dem Antrag auf Errichtung (§ 158 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3) sind daher die Innungsmitglieder mit ihren eingetragenen Handwerksbetrieben zu benennen, damit die Aufsichtsbehörde diese Mindestzahl der Versicherungspflichtigen feststellen und überprüfen kann.
Rz. 14
Bei dieser Prüfung ist die Aufsichtsbehörde an die Eintragung eines Betriebes in die Handwerksrolle insoweit nicht gebunden, als es sich um die Prüfung der Selbständigkeit des Handwerksbetriebes, des handwerklichen Gepräges eines Gesamtbetriebes oder der Innungsmitgliedschaft aufgrund des prägenden Handwerksbetriebes handelt (BSG, Urteil v. 22.2.1974, 3 RK 88/72, USK 7407 und Urteil v. 31.8.1989, 3 RK 33/88, USK 8946).
2.1.3 Sicherung der Leistungsfähigkeit (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 15
Eine IKK darf nur errichtet werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist, damit nicht ein neu errichteter Versicherungsträger alsbald wieder geschlossen werden muss (§ 163 Nr. 3). Die Frage der gesicherten Leistungsfähigkeit auf Dauer erfordert von der Aufsichtsbehörde eine sorgfältige Prognose. Gesetzliche Kriterien für diese Errichtungsvoraussetzung fehlen allerdings. Die Definition, dass darunter die Fähigkeit zur Erbringung der Leistungen vergleichbarer Krankenkassen bei annähernd gleichem Beitragsniveau zu verstehen ist (BSG, Urteil v. Urteil v. 17.7.1985, 1 RR 8/84, SozR 2200 § 250 Nr. 10), hilft nunmehr nicht entscheidend weiter, weil die Leistungspflicht gesetzlich geregelt ist und die Einnahmen der IKK aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich – RSA) bestehen (vgl. § 266) und nicht mehr durch den selbst festgelegten Beitragssatz bestimmt werden können. Daher kann auch auf Bedarfssätze, wie sie früher in § 147 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 für die Bestandsgefährdung genannt waren, nicht zurückgegriffen werden.
Rz. 16
Ob die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist, kann daher unter den Bedingungen der gesetzlich festgelegten Beitragssätze und den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr anhand eines Beitragssatzes im Verhältnis zu Mitbewerbern bestimmt werden. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die dem Grunde nach zur Deckung der Ausgaben der IKK für ihre Versicherten dienen sollen, beinhalten neben einer Grundpauschale für Versicherte auch alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge ...