Rz. 3

Mit § 158 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die auf die Initiative der Innung/en zurückgehende Errichtung einer IKK der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Genehmigung ist ein notwendiges staatliches Mitwirkungsrecht am Entstehen eines Versicherungsträgers - der mittelbare Staatsverwaltung wahrnimmt, ein staatlicher Hoheitsakt, durch den die IKK als Träger der Sozialversicherung erst entsteht und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird - und zugleich vorbeugende Rechtsaufsicht zur Einhaltung der Errichtungsvoraussetzungen, um einer späteren Schließung wegen fehlender Errichtungsvoraussetzungen (§ 163 Nr. 2) vorzubeugen. Die Genehmigung ergeht in Form eines gestaltenden Verwaltungsaktes, der eines weiteren Vollzuges nicht bedarf und für und gegen Dritte wirkt.

 

Rz. 4

Die für das Errichtungsverfahren zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 90, § 90a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV danach zu bestimmen, ob die Bezirke der beteiligten Handwerksinnungen im Gebiet eines Landes oder in bis zu 3 Ländern liegen, für die ein aufsichtsführendes Land durch die Länder bestimmt worden ist. Derartige länderübergreifende IKKen sind möglich, weil die Innungsbezirke nicht mehr durch Ländergrenzen bestimmt werden und auch mehrere Innungen aus verschiedenen Ländern an der Errichtung beteiligt sein können (vgl. § 52 Handwerksordnung [HwO]). Insofern kann die Länderaufsicht oder das Bundesversicherungsamt für die Genehmigung zuständig sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist nach der vorgelegten Satzung (Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3) zu bestimmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge