Rz. 28
Infolge Gesetzesänderungen des Handwerksrechts ist die Aufsichtsbehörde zu einer Anpassung des Mitgliederkreises der IKK verpflichtet, was durch die Änderung der Satzung zu erfolgen hat. Aus dem Rückschluss aus Satz 2 ergibt sich, dass dies aber nur dann der Fall sein soll, wenn von der Änderung des Kreises der Innungsmitglieder einer Trägerinnung nicht mehr als 1.000 Beschäftigte betroffen sind. Hierbei handelt es sich um eine zwingende rechtliche Anpassung des Mitgliederkreises der IKK an die handwerksrechtlichen Vorgaben, da das Organisationsrecht der IKK im Sinne einer dynamischen Verweisung darauf aufbaut. Gesetzliche Änderungen des Kreises der Innungsmitglieder können dabei zu einer Erweiterung oder Verkleinerung des Kreises der Arbeitgeber mit Handwerksbetrieben führen, für die die IKK errichtet worden war, weil die Mitgliedschaft in der Trägerinnung die Errichtungszuständigkeit und damit nunmehr die Wählbarkeit der IKK bestimmt.
Rz. 29
Nach dem früheren Recht der gesetzlichen Zuweisung waren die Beschäftigten unmittelbar durch Änderungen des Handwerksrechts betroffen. Wenn dadurch der Arbeitgeber mit seinem Handwerksbetrieb Innungsmitglied wurde, dann erfolgte zwingend ein Wechsel zur IKK, oder wenn der Arbeitgeber deswegen aus der Innung ausschied oder sein Betrieb nicht mehr zum Handwerk gehörte, dann fand zwingend ein Wechsel zur dann zuständigen Ortskrankenkasse statt (vgl. § 175 a.F.). Nach dem seit dem 1.1.1996 geltenden Recht der Zuständigkeit durch Wahlrechte (§§ 173 ff.) lässt sich der Kreis der betroffenen Beschäftigten jedoch nicht mehr nach diesem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel bestimmen.
Rz. 30
Bereits die Bestimmung, welche Beschäftigten von der Änderung des Handwerksrechts betroffen sind, bereitet daher Schwierigkeiten. Als unmittelbar betroffen sind an sich nur solche Beschäftigten anzusehen, für die die gesetzliche Änderung des Kreises der Innungsmitglieder auch Auswirkungen auf die Krankenkassenzuständigkeit hat. Das ist seit der Einführung der Zuständigkeit durch Wahlrechtsausübung nicht mehr der Fall. Sind die Beschäftigten durch Wahlrechtsausübung rechtswirksam Mitglied der IKK geworden, führt der Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen infolge der Änderung des Handwerksrechts nicht mehr zum Ende der Zuständigkeit und Mitgliedschaft in der IKK, weil die Zugangsvoraussetzungen zu einer gewählten Krankenkasse nur bei deren Beginn vorliegen müssen (vgl. Komm. § 173). Wird die IKK durch Änderungen des Kreises der Innungsmitglieder zu einer wählbaren Krankenkasse, weil z.B. der Arbeitgeber mit seinem Handwerksbetrieb nunmehr Innungsmitglied wird, bleibt es für den Beschäftigten bei der Zuständigkeit der bisherigen Krankenkasse und es besteht nach § 173 Abs. 2 Nr. 3, § 175 Abs. 5 lediglich das Recht der Beschäftigten, die IKK zu wählen. Verlangt man für das Merkmal der Betroffenheit den konkreten Mitgliedschafts-/Zuständigkeitswechsel von Beschäftigten, geht die Differenzierung des Verfahrens nach der Anzahl der Beschäftigten ins Leere, weil nach dem ab 1996 geltenden Recht kein Beschäftigter durch eine Änderung des Handwerksrechts unmittelbar betroffen ist. Insoweit hat allenfalls und unabhängig von der Zahl der Beschäftigten die Aufsichtsbehörde die Satzung der IKK an das geänderte Handwerksrecht anzupassen.
Rz. 31
Will man die Differenzierung zwischen Satz 1 und Satz 2 aufrechterhalten, kann die Betroffenheit allenfalls mittelbar danach bestimmt werden, ob infolge der Gesetzesänderung für Beschäftigte die Wählbarkeit der IKK nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 beeinflusst würde (so z.B. Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 159 Rz. 17, 18, Stand: Dezember 2003). Dies kann die Eröffnung oder der Wegfall der Wählbarkeit der IKK sein. Dabei wäre darauf abzustellen, ob in den Betrieben der Innungsmitglieder und Arbeitgeber, die von der Rechtsänderung betroffenen sind, mehr oder weniger als 1.000 Beschäftigte tätig sind. Die Aufsichtsbehörde muss dies dann anlässlich der Rechtsänderung von Amts wegen auf der Grundlage der Satzung der IKK ermitteln, auch um das anzuwendende Verfahren prüfen zu können.
Rz. 32
Die Anpassung hat bei weniger als 1.000 betroffenen Beschäftigten oder wenn man ein Betroffensein von Beschäftigten seit Einführung der Wahlfreiheit verneint (vgl. Rz. 30) allein durch eine Änderung und Anpassung der Errichtungsgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde wegen nach Genehmigung eingetretener Rechtsänderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und Änderung der Satzung der IKK hinsichtlich des Mitgliederkreises zu geschehen, da der Änderung des Handwerksrechts auch das Organisationsrecht der IKK und dementsprechend auch die Errichtungsgenehmigung zu folgen haben. Die Änderung der Errichtungsgenehmigung und der Satzung ist ein Verwaltungsakt gegenüber der Trägerinnung, die die Möglichkeit der Anfechtung dieses Bescheides hat. Dagegen wird die IKK selbst nicht in eigenen Rechten betroffen, weil ihr das Organisationsrecht mit der rechtlichen Abhängigkeit von der Errichtungsgenehmigung und han...