Rz. 25

Diese Vorschrift ordnet den Vorrang der Leistungen eines ausländischen Unfallversicherungsträgers gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an, wie dies § 11 Abs. 4 bereits für inländische Unfallversicherungsträger tut. Ein Ruhen nach Abs. 2 setzt voraus, dass der Versicherte von einem ausländischen Unfallversicherungsträger gleichartige Leistungen erhält. Die ausländischen Leistungen sind gleichartig, wenn sie in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen, d. h. nach Motivation und Funktion gleichartig sind (vgl. BSG, Urteil v. 6.3.1991, 13/5 RJ 39/90, SozR 3-2400 § 18a Nr. 2). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Leistungen vollständig, etwa in der Höhe der Leistungen, übereinstimmen. Das Ruhen tritt allerdings nur ein, "soweit" gleichartige Leistungen erbracht werden, d. h. eine mögliche Differenz etwa in der Leistungshöhe ist durch die GKV auszugleichen (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Erg.-Lfg. 1/10, § 16 Rz. 50; Blöcher in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 16 Rz. 45).

 

Rz. 26

Die Ruhensfolge tritt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur dann ein, wenn der Versicherte die Leistung des ausländischen Trägers der Unfallversicherung tatsächlich erhält. Das bloße Bestehen eines Rechtsanspruchs genügt danach noch nicht. Fraglich ist allerdings, ob der Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse auch dann ruht, wenn der Versicherte auf die Leistung des ausländischen Unfallversicherungsträgers rechtswirksam verzichtet hat. Wenn auch in der gesetzlichen Regelung auf den tatsächlichen Erhalt der ausländischen Leistung abgestellt wird, ist ihr doch zu entnehmen, dass diese grundsätzlich gegenüber den Leistungen nach dem SGB V vorrangig sein soll. Den Versicherten trifft die Obliegenheit, den Versicherungsträger und damit die Solidargemeinschaft vor einem vermeidbaren versicherungsrechtlichen Schaden zu bewahren. Verletzt er vorsätzlich diese Obliegenheit, indem er zum Nachteil der Krankenkasse auf eine ihm zustehende vorrangige Leistung verzichtet, ist es daher sachgerecht, die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 2 anzuwenden (so auch Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Erg.-Lfg. 1/10, § 16 Rz. 49; Heinze, Gesamtkomm. SGB V, § 16 Rz. 7; a. A. ; Blöcher, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 16 Rz. 46). Ein lediglich fahrlässiges Verhalten des Versicherten reicht dagegen nicht aus, um die Ruhensfolge auszulösen (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.1980, 3 RK 27/79, USK 80270 zur Frage des Ruhens eines Krankengeldanspruchs bei Verzicht auf Lohnfortzahlung).

 

Rz. 27

Für das Krankengeld ist außerdem § 49 Abs. 1 Nr. 4, nach dem Entgeltersatzleistungen ausländischer Stellen zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führen, zu beachten.

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