Rz. 4
Satz 2 der Vorschrift verweist seit dem 1.1.2013 hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften nur noch auf das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2557), nachdem das KVLG (1972) i. d. F. des Art. 6 GRG durch Art. 8, Art. 16 Abs. 1 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) mit Wirkung zum 30.10.2012 vollständig aufgehoben worden war. Dabei handelt es sich um eine vollständige Verweisung, die sowohl das Leistungs- als auch das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht umfasst.
2.2.1 Leistungsrecht
Rz. 5
Das Leistungsrecht richtet sich nach dem KVLG 1989, nachdem mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 die Regelungen über Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, die im KVLG 1972 verblieben waren, in das KVLG 1989 integriert worden waren. Das Leistungsrecht wird im § 8 KVLG 1989 durch (Rück-)Verweisung auf das SGB V geregelt, soweit nicht besondere Leistungen wie die Betriebs- und Haushaltshilfe in Form einer Ersatzkraft (§§ 9 bis 11 KVLG 1989) vorgesehen sind. Das Leistungsrecht ist daher inhaltlich weitgehend mit dem des SGB V identisch.
2.2.2 Versicherungs-, Mitgliedschafts- und Beitragsrecht
Rz. 6
Die Versicherungspflicht ist in § 2 KVLG 1989 mit näheren Bestimmungen für
- landwirtschaftliche Unternehmer,
- Nebenerwerbslandwirte, deren Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, das die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
- mitarbeitende Familienangehörige und
- Personen, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben oder beziehen
geregelt (zum versicherten Personenkreis vgl. Komm. zu § 5).
Die SVLFG hat insbesondere auch die Pflichtversicherung von ehemaligen Landwirten sowie ehemals mitarbeitenden Familienangehörigen und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern durchzuführen, die Produktionsaufgaberente bzw. Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) v. 21.2.1989 (BGBl. I S. 233) erhalten und die wegen der Leistungen krankenversicherungspflichtig sind (§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3 FELEG).
Rz. 7
Das Verhältnis der Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 zu der Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen ist in § 3 KVLG 1989 enthalten, und zwar in Form von Rang- und Konkurrenznormen für die Versicherungspflicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass – anders als im SGB V – die Versicherungspflichten nebeneinander bestehen. Nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 KVLG 1989 ist nicht nach dem KVLG versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 192 SGB V Mitglied bei einer anderen Krankenkasse ist. Damit wird auf die Krankenkassenmitgliedschaft und Zuständigkeit nach dem SGB V verwiesen. Die mehrfache Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 und dem SGB V ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2013, B 12 KR 17/10 R, SGb 2013 S. 282 mit Anm. Felix).
Rz. 8
Bei mehrfacher Versicherungspflicht besteht Vorrang der Versicherungspflicht für
- Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie diese Beschäftigung für die Dauer von voraussichtlich höchstens 26 Wochen aufnehmen und als versicherungspflichtige Unternehmer versichert sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989),
- Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie als mitarbeitende Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers oder als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt und nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a KVLG 1989),
- versicherungspflichtige Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12, § 189), wenn sie nach dem KVLG versicherungspflichtig sind oder als Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig sind und in den letzten 10 Jahren vor Stellung des Antrages auf eine Rente nach dem ALG mindestens in der Hälfte der Zeit eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei einer LKK bestanden hatten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989),
- Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 bis 8, wenn sie nach dem KVLG versichert sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KVLG 1989), und
- versicherungspflichtige Studenten, Praktikanten oder zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, wenn sie nach § 2 Abs. 1 KVLG 1989 versicherungspflichtig sind, auch als Bezieher eines Waisengeldes nach dem ALG (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 KVLG 1989).
Ob anderweitig Versicherungspflichtige, die zugleich auch landwirtschaftliche Unternehmer sind, der Versicherungspflicht unterliegen, ist vorrangig nach § 5 Abs. 5 zu bestimmen, also nach der Hauptberuflichkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Komm. zu § 5). Seit 1995 ist eine außerhalb der Land- und Fortwirtschaft ausgeübte hauptberuflich selbständige Tätigkeit Ausschlusstatbestand einer Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 4a KVLG 1989).
Rz. 9
Versicherungsfreihei...