Rz. 31

Hat der GKV-Spitzenverband im Insolvenzfall Leistungen an ehemalige Beschäftigte der insolventen Krankenkasse zu erbringen, gehen die entsprechenden Forderungen auf den GKV-Spitzenverband über (Satz 1). Entsprechendes gilt für das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten einer Unterstützungskasse, wenn diese die Leistungen zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Forderungsübergang wird über die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 ff. BetrAVG konstruiert, der den Forderungsübergang für den PSV regelt. Damit erhält der GKV-Spitzenverband eine dem PSV vergleichbare Rechtsstellung und kann die übergegangenen Forderungen wie dieser im Insolvenzverfahren zugunsten der im Wege der Refinanzierung haftenden Krankenkassen geltend machen (Satz 2). Die Verteilung erfolgt auf die Krankenkassen, die vom GKV-Spitzenverband zur Finanzierung seiner Haftungsverpflichtungen herangezogen wurden.

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