Rz. 10
Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals gilt nur insoweit, als die Bildung von Deckungskapital in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. Ist dies bereits erfolgt, muss dies der Aufsichtsbehörde durch ein aktuelles versicherungsmathematisches Gutachten nachgewiesen werden. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, i. d. R. jedoch alle 5 Jahre, zu aktualisieren. Abs. 1 der Vorschrift ist insoweit als spezialgesetzliche Regelung vorrangig vor der Regelung in § 16 Abs. 1 BetrAVG, die grundsätzlich alle 3 Jahre eine Überprüfung zur Anpassung der laufenden Leistungen vorsieht.
Rz. 11
Der Aufbau des wertgleichen Deckungskapitals muss bis zum 31.12.2049 erfolgen. Durch die Dauer dieses Zeitraums wird sichergestellt, dass Krankenkassen, die in der Vergangenheit hohe Pensionsverpflichtungen begründet, aber nur in geringem Umfang Deckungskapital hierfür gebildet haben, durch die Verpflichtung nicht überfordert werden. Dies schließt nicht aus, dass Krankenkassen mit Deckungslücken in kleinerem Umfang den Aufbau des Deckungskapitals schon vor diesen Zeitpunkt abschließen können (BT-Drs. 16/9559 S. 22).
Rz. 12
Die Anforderung der Wertgleichheit des Deckungskapitals bedeutet, dass die regelmäßigen Zuführungen zum Deckungskapital versicherungsmathematisch so kalkuliert werden müssen, dass am 31.12.2049 der voraussichtliche Barwert der Verpflichtungen zu diesem Stichtag zu 100 % ausfinanziert ist. Die Dotierung des Deckungskapitals kann versicherungsmathematisch in statischer oder flexibler Weise erfolgen. Da die Renten- und Beihilfezahlungen schwanken, schwanken auch die Dotierungen des Deckungskapitals, z. B. in Abhängigkeit von der Höhe der aktuellen Rentenzahlungen (BT-Drs. 16/9559 S. 22). Bei beiden Rechenwegen müssen die regelmäßigen Zuführungen jedoch so kalkuliert werden, dass am 31.12.2049 die Wertgleichheit gegeben ist.
Rz. 13
In der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des Deckungskapitals für Direktzusagen und Beihilfeverpflichtungen als Passiva abzubilden. Im Ergebnis kommt es dadurch zu einer Vorverlegung des Versorgungsaufwandes in den Zeitraum der Bildung der Rückstellung. Die Krankenkassen sind davon aktuell belastet, da dies entsprechend den Überschuss mindert.