Rz. 17a
Das Deckungskapital ist nach den Regeln der §§ 80 bis 86 SGB IV anzulegen (Satz 1). Die Regelung entspricht den Vorschriften, die in § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes für den Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen getroffen wurden. Dabei ist auch eine Anlage in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig. Der Anteil an Aktien darf höchstens 20 % des Deckungskapitals betragen (Satz 2). Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen (Satz 3). Die Anlagemöglichkeiten beziehen sich auch auf Deckungskapital für sonstige Altersvorsorgezusagen, für die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung Rückstellungen gebildet wurden (Satz 4). Damit wird die bisherige Rechtsauslegung durch das Bundesversicherungsamt (neu: Bundesamt für Soziale Sicherung, BAS) gesetzlich geregelt.
Rz. 17b
Die zusätzliche Anlageform bietet künftig auch den Krankenkassen die Möglichkeit, bei dem sehr langfristig zu bildenden Deckungskapital für Altersrückstellungen höhere Erträge zu erzielen und das Anlageportfolio stärker zu diversifizieren (BT-Drs. 18/8487 S. 49). Dem in § 80 Abs. 1 SGB IV geregelten Grundsatz der Anlagesicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass die Anlage in Aktien nur unter bestimmten Einschränkungen möglich ist und somit grundsätzlich bestehende Verlustrisiken begrenzt werden. Dieser Risikobegrenzung dient vor allem die Begrenzung der Aktienanlage auf zunächst 10 % des Deckungskapitals.
Seit dem 15.12.2018 können 20 % des Deckungskapitals in Aktien angelegt werden. Die Krankenkassen erhalten damit größere Spielräume bei der Anlageentscheidung und die Chance auf höhere Renditen (BT-Drs. 19/4454 S. 27). Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt. Dem Grundsatz der Anlagesicherheit nach § 80 Abs. 1 SGB IV ist von den Krankenkassen bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des passiven, indexorientierten Managements Rechnung zu tragen. Hierzu haben sie ein angemessenes Risikomanagementsystem zu unterhalten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Risikominimierung werden von den Krankenkassen durch eigene Anlagerichtlinien konkretisiert, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anhebung des Aktienanteils auch unter Berücksichtigung der Verlustrisiken sachgerecht.
Darüber hinaus werden wie im Versorgungsrücklagegesetz Vorgaben zur Ausgestaltung (passiv, indexorientiert) sowie zur Anlage in Euro-denominierten Aktien gemacht. Damit können die Gefahren möglicher Fehlentscheidungen des Anlagemanagements verringert und Währungsrisiken minimiert werden.
Rz. 17c
Die Regelung wird zum 1.1.2023 in die allgemeine Vorschrift des § 83 Abs. 1b Nr. 2 SGB IV überführt.