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Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 132, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst.

Durch Art. 1 Nr. 10, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 die Überschrift neu gefasst, in Abs. 2 "Verband, der im Falle ihrer Auflösung oder Schließung ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen hat" durch "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt und die Sätze 2 bis 4 eingefügt, im (jetzt:) Satz 6 wurde die Verweisung auf Satz 1 um den Verweis auch auf Abs. 2 Satz 4 ergänzt und der Abs. 3 angefügt.

Mit Art. 1 Nr. 62, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst worden (Ausweitung der Auskunftspflicht gegenüber den Landesverbänden).

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