Rz. 9
Anzuhören sind die Verbände der beteiligten Krankenkassen, d. h., die von der organisatorischen Veränderung betroffenen Krankenkassen müssen Verbandsmitglieder sein. Im Einzelfall, wenn nur eine Krankenkasse der gleichen Art in einem Land vorhanden ist, ist die an dem Verfahren (als Antragstellerin oder Betroffene) beteiligte Krankenkasse zugleich auch als Landesverband (vgl. § 207 Abs. 4 und Komm. dort) anzuhören. Da die bisherigen Bundesverbände ihren Status als Verband verloren haben (vgl. § 212 und Komm. dort), kommt ein Anhörungsrecht für diese, mit Ausnahme des Ersatzkassenverbandes (§ 212 Abs. 5), nicht mehr in Betracht. Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbands wahr (§ 212 Abs. 3).
Rz. 10
Obwohl der Zweck der Anhörung nunmehr in den durch die organisatorischen Veränderungen oder der Sitzverlegung liegenden haftungsrechtlichen Folgen liegt, lässt sich eine Begrenzung der Anhörung auf haftende Verbände nicht aus der Regelung ableiten. Da mit dem GKV-WSG zudem die Verbandshaftung zum 1.7.2008 aufgehoben und durch die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geltend zu machenden Haftung aller Krankenkassen einer Kassenart, ggf. auch weiterer Krankenkassen, ersetzt wurde, liefe die Anhörung des Abs. 1 ins Leere; denn die einzelnen für Ausfälle haftenden Krankenkassen sind keine Verbände, selbst wenn sie als einzige Krankenkasse die Aufgaben des Landesverbandes wahrnehmen (§ 207 Abs. 2a und Abs. 4 und Komm. dort).
Rz. 11
Die Anhörung ist in der Form durchzuführen, dass die beabsichtigte Veränderung den Verbänden mitgeteilt wird, wozu auch die entsprechenden Anträge gehören. Durch die Anhörung muss den Verbänden lediglich die Möglichkeit und Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Antrag oder der aufsichtsrechtlich beabsichtigten Entscheidung zu äußern, und zwar grundsätzlich vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass eines Bescheides. Dabei kann auch, um Verzögerungen des Verwaltungsverfahrens zu vermeiden, eine Frist für die Stellungnahme gesetzt werden. Nicht mit der Anhörung verbunden ist die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die Stellungnahme der Verbände ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die Stellungnahme des Verbandes muss jedoch zur Kenntnis genommen werden, wodurch es sich empfiehlt, in der Begründung des abschließenden Bescheides auf die Stellungnahme dann einzugehen, wenn sich der Verband gegen die beabsichtigte Entscheidung ausgesprochen hat.
Rz. 12
Die Anhörung hat durch die Behörde zu erfolgen, die für das Verfahren über die organisatorischen Veränderungen zuständig ist. Das ist i. d. R. die für die abschließende Entscheidung zuständige Aufsichtsbehörde der beteiligten Krankenkasse, kann aber auch die Landesregierung oder die durch diese ermächtigte Behörde (bei Änderungen durch Rechtsverordnung gemäß § 143 Abs. 2) oder der BMG (in Fällen des § 168a Abs. 2) sein.