Rz. 13

Die Nichtanhörung der beteiligten Verbände stellt grundsätzlich einen Verfahrensverstoß dar, der die Entscheidung verfahrensrechtlich rechtsfehlerhaft und rechtswidrig macht. Da die anzuhörenden Verbände jedoch nicht Beteiligte des Verfahrens über die organisatorischen Veränderungen der Krankenkassen sind oder durch die Anhörung werden (vgl. § 12 Abs. 3 SGB X und Komm. dort), ist der erlassene Bescheid nicht allein wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben. Hier steht § 42 Satz 2 SGB X nicht entgegen, weil es sich nicht um die Anhörung eines Beteiligten (§ 24 SGB X) handelt, in dessen Rechte eingegriffen wird (vgl. LSG Hamburg, Urteil v. 18.3.2009, L 1 KR 35/08 KL, Hess. LSG, Beschluss v. 15.1.2014, L 1 KR 394/13 ER KL, NZS 2014 S. 297, ebenso Dalichau, SGB V, § 172 Anm. II. 2., Stand: Mai 2013; a. A. offenbar Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 172 Rz. 3). Bei der wirksamen Genehmigung der Errichtung einer Krankenkasse, Gleiches dürfte für die Genehmigung von Vereinigungen oder anderer organisatorischer Veränderungen gelten, könnte die durch die rechtsgestaltende Entscheidung neu entstandene Krankenkasse auch nicht durch eine Anfechtungsklage rückwirkend beseitigt werden, sondern es wäre ein Schließungsverfahren durchzuführen (vgl. BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122 = SozR 2200 § 253 Nr. 2 = USK 85177).

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