Rz. 18
Mit den ab 1.1.2009 eingefügten Sätzen 2 bis 4 in Abs. 2 werden dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen weitere Informationspflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde auferlegt. Für den zuständigen Landesverband ist eine solche ausdrückliche Informationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach Sinn und Zweck ist eine solche Informationspflicht jedoch anzunehmen. Satz 2 legt fest, dass die Aufsichtsbehörde dann zu informieren ist, wenn nach der letzten Vierteljahresrechnung einer Krankenkasse deren Ausgaben die Einnahmen um einen Betrag überstiegen haben, der größer als 0,5 % der durchschnittlichen monatlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für den zu beurteilenden Berichtszeitraum ist. Die Informationspflicht knüpft an die Daten an, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 79 Abs. 1 und 2 SGB IV erhält und nach § 79 Abs. 3a SGB IV für den BMG aufzubereiten hat.
Rz. 19
Mit der rein rechnerisch zu ermittelnden Differenz der Einnahmen und Ausgaben von 0,5 % wird ein gesetzlicher Schwellenwert festgelegt, an den die Informationspflicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen anknüpft. Nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/9559 S. 23) handelt es sich bei einem Unterschreiten der Einnahmen gegenüber den Ausgaben um 0,5 % bereits um eine ins Gewicht fallende defizitäre Entwicklung im Hinblick auf Haftungsfolgen. Die Ermittlung des Schwellenwertes hat für jede einzelne Krankenkasse zu erfolgen. Soweit ersichtlich besteht keine allgemeine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die einzelnen Krankenkassen gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, so dass dieser diese Daten nach Abs. 1 Satz 1 von den einzelnen Krankenkasse anfordern muss.
Rz. 20
Darüber hinaus hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Satz 3 die Verpflichtung, der Aufsichtsbehörde die in den Jahresrechnungen zum Stichtag 31.12. eines jeden Kalenderjahres ausgewiesenen Betriebsmittel, Rücklagen und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen einer Krankenkasse mitzuteilen. Diese Auskunftspflicht besteht neben und unabhängig von der Auskunftspflicht des Satzes 2, so dass sie für jede einzelne Krankenkasse und unabhängig von einer vorherigen Prüfung einer möglicherweise defizitären Finanzlage der Krankenkasse durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu erfolgen hat. Die Jahresrechnung ist nach § 77 SGB IV (vgl. Komm. dort) zu erstellen, wobei diese nach § 77 Abs. 1a SGB IV ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln hat, insbesondere auch in Hinblick auf die mögliche Insolvenz von Krankenkassen (BT-Drs. 16/955 S. 25). Die eigenständige Auskunftspflicht schließt es jedoch nicht aus, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Aufsichtsbehörde seine Einschätzung der Finanzlage der Krankenkasse mitteilt und ggf. sogar nach Satz 1 mitteilen muss, wenn sich anhand dieser ihm nunmehr bekannt gewordenen Daten eine dauerhafte Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse abzeichnet. Die Daten aus den Jahresrechnungen sind (so die Begründung BT-Drs. 16/9559 S. 24) für eine Beurteilung der aktuellen unterjährigen Finanzentwicklung im Zusammenhang mit den in den Jahresrechnungsergebnissen ausgewiesenen Finanzreserven geeignet.
Rz. 21
Die Überprüfung und Auswertung der nach Satz 2 und 3 übermittelten Daten hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen, denn diese hat nach Satz 4, wenn sich daraus Anhaltspunkte für eine dauerhafte Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse ergeben, vom Vorstand der Krankenkasse die Vorlage von weiteren Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die zusätzlich für die Beurteilung der dauerhaften Leistungsgefährdung für erforderlich gehalten werden. Der Begriff der dauerhaften Leistungsgefährdung schließt eine drohende Überschuldung oder Zahlungsfähigkeit als Voraussetzung für eine mögliche Insolvenz (vgl. Komm. zu § 171b) ein, so dass auch dies zur Anforderung weiterer Unterlagen berechtigt, zumal auch der Abs. 3 diese wirtschaftlichen Kriterien in Bezug nimmt.
Rz. 22
Mit dem GKV-OrgWG wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 im Abs. 2 in (nunmehr) Satz 6 der Verweis auch auf den Satz 4 eingefügt, so dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder der Landesverband die Aufsichtsbehörde auch darüber zu unterrichten hätte, dass der Vorstand der Krankenkasse der auf Satz 4 gestützten Aufforderung nicht nachkommt. Diese Verweisung und Bezugnahme geht jedoch fehl, denn die Aufforderung zur Vorlage von weiteren Unterlagen nach Satz 4 hat durch die Aufsichtsbehörde selbst zu erfolgen, die dementsprechend selbst über die Kenntnis der Nichterfüllung des konkreten Verlangens nach der Vorlage von Unterlagen oder der Erteilung von Auskünften durch den Vorstand verfügt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder der Landesverband ist dagegen in das Verfahren nach Satz 4 nicht eingebunden, so...