2.1 Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt (Abs. 1)
Rz. 6
Abs. 1 regelt nur den Beginn der Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1); denn für andere beschäftigungsähnliche Verhältnisse sind eigenständige Regelungen getroffen (Abs. 4 bis 8). Die Mitgliedschaft der gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt nunmehr mit dem Beginn des Tages des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt bzw. der Entgeltfortzahlung aus einem Arbeitsverhältnis. Soweit der Arbeitsvertrag an einem arbeitsfreien Tag beginnt, ist dieser Beginn dann auch für den Beginn der Mitgliedschaft entscheidend, wenn für diesen Tag schon Arbeitsentgelt zu zahlen ist.
Rz. 7
Nachdem das BSG in mehreren Urteilen (u. a. BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 17/92, NJW 1995 S. 3077 = USK 9524) entschieden hatte, dass unter Eintritt in die Beschäftigung maßgeblich die tatsächliche Arbeitsaufnahme zu verstehen ist, wurde durch Gesetz v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) die Vorschrift rückwirkend zum 1.1.1998 geändert. Danach ist nunmehr der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Beginn der Mitgliedschaft und damit die Versicherungspflicht entscheidend. Durch die Gesetzesänderung sollte (vgl. BT-Drs. 13/9818 S. 26) klargestellt werden, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann mit dem entgeltlichen Arbeitsverhältnis beginnt, wenn aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit zunächst eine Freistellung von der tatsächlichen Arbeitsleistung mit vorschüssiger Entgeltzahlung vereinbart ist (§ 7 Abs. 1a SGB IV) oder die tatsächliche Beschäftigung wegen einer Erkrankung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht aufgenommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt im Rahmen der Entgeltfortzahlung hat. Mit Eintritt ist daher nicht, wie der Wortlaut nahe legt, die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung gemeint, sondern der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt. Denn der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis zur Begründung einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) erfordert, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird. In ein Beschäftigungsverhältnis tritt ein, wer entweder eine entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufnimmt oder trotz Nichtaufnahme dennoch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erwirbt, etwa weil er von der Arbeitsverpflichtung – ggf. auch einseitig durch den Arbeitgeber – freigestellt ist oder wegen Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (vgl. BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 64/12 R). In § 190 Abs. 2 wird daher richtigerweise auch auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt abgestellt.
Rz. 8
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. § 7 Abs. 1 SGB IV spricht lediglich von Beschäftigung. Es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" und geht daher schon nach dem Wortlaut der Vorschrift über dieses hinaus. Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; allerdings auch, dass eine Beschäftigung ebenfalls dann vorliegen kann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt; Beschäftigung ist nicht gleichzusetzen mit dem Arbeitsverhältnis (vgl. BSG, Urteil v. 20.7.2023, B 12 R 15/21 R, Rz. 15; BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 12 R 11/18 R). Auch soweit der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) als Beschäftigung gilt, dürfte es entscheidend auf den Ausbildungsvertrag ankommen. Dies gilt auch für Auszubildende mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung (§ 5 Abs. 4a Satz 1).
Rz. 8a
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht – praxisintegrierte Ausbildungen – (§ 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 bis 3) und Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden (§ 5 Abs. 4a Satz 2), werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 gleichgestellt, sodass auch bei diesen der entsprechende Vertrag maßgeblich ist und entweder die Tätigkeit aufgenommen oder aber zumindest Arbeitsentgelt in Form einer Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Für diesen Personenkreis gelten die Regelungen über Ve...