Rz. 52
Durch Art. 1 Nr. 118 GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Vorschrift im Zusammenhang mit der Einführung des Krankenkassenwahlrechts (§§ 173 ff.) mit Wirkung zum 1.1.1996 der Abs. 10 angefügt worden. Diese Regelung enthält nicht, wie die Abs. 1 bis 9 eine zeitliche Konkretisierung der Versicherungspflichten und deren Tatbestand, sondern eine Regelung über den Zuständigkeitswechsel zwischen Krankenversicherungsträgern infolge der Ausübung von Wahlrechten. Durch den Zuständigkeitswechsel wird die Pflichtmitgliedschaft selbst in ihrem regelmäßigen Beginn und Ende nicht betroffen, sondern für die Krankenkassenwahlrechte und den Krankenkassenwechsel für Versicherungspflichtige vorausgesetzt. Die Regelung dient dem Zweck, Doppelmitgliedschaften durch Wahlrechtsausübungen zu vermeiden. Rechtssystematisch wäre die Regelung daher den §§ 173 bis 175 zuzuordnen gewesen. Insoweit stellt die Regelung letztlich keine Abweichung von den Abs. 1 bis 9 dar, sodass es auch nicht von rechtlicher Bedeutung ist, dass die Abweichung auch von Abs. 11 nicht genannt wird, obwohl auch diese Mitglieder der Auffang-Versicherungspflicht, die zunächst der letzten Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolger zugewiesen werden, die Krankenkasse wechseln können (vgl. § 174 Abs. 5). Eine Abs. 10 für den Beginn der Mitgliedschaft entsprechende Regelung über das Ende der Mitgliedschaft bei Krankenkassenwechsel ist in § 190 nicht vorhanden, obwohl i. S. d. gesetzgeberischen Sprachgebrauchs die Mitgliedschaft bei einem Krankenkassenwechsel abweichend von § 190 Abs. 1 bis 13 bei der gekündigten Krankenkasse mit der Wirksamkeit der Kündigung endet.
Rz. 53
Wann bei einer Pflichtmitgliedschaft oder dem Wechsel des Versicherungsgrundes bei vor- oder nachrangigen Versicherungspflichten die Kündigung wirksam wird, bestimmt sich nach der durch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1946) geänderten Vorschrift des § 175. Hier ist insbesondere die Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 zu beachten. Dies bedeutet, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden sind. Dies gilt nicht bei einem Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes oder wenn die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242) erhebt oder erhöht oder Prämienzahlungen verringert (§ 175 Abs. 4 Satz 6); in dem zweiten Fall kann die Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird (§ 175 Abs. 4 Satz 6). Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Abs. 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt (Satz 4). Grundsätzlich ist nach Satz 2 zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Ein Wechsel der Zuständigkeit kann daher in den Fällen des Abs. 10 immer nur zu Beginn eines Kalendermonats eintreten.
Rz. 54
Nach dem Inhalt des Abs. 10 vollzieht sich der Zuständigkeitswechsel allein nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung gehört nicht zu den Voraussetzungen für den Zuständigkeitswechsel bei durchgängiger Versicherungspflicht.
Rz. 55
Abs. 10 findet hinsichtlich des Krankenkassenwechsels keine Anwendung, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse gesetzlich zuständig wird (vgl. § 166 und Komm. dort). Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse beginnt dann nach Maßgabe des § 22 KVLG 1989 mit Beginn der Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989.
Rz. 56
Keine Anwendung findet Abs. 10 auch in den Fällen, in denen keine Bindungs- und Kündigungsfristen mehr bestehen und für die neu eintretende Versicherungspflicht ohne Kündigung sogleich eine neue Krankenkasse gewählt werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 13.6.2007, B 12 KR 19/96 R). In diesen Fällen setzt die Zuständigkeit ab Mitgliedschaftsbeginn jedoch voraus, dass der meldepflichtigen Stelle innerhalb von 2 Wochen Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht werden (§§ 175 Abs. 3 Sätze 1 und 2). Sonst hat die Meldung an die letzte Krankenkasse zu erfolgen, die dann auch zuständig bleibt, bis dieser gegenüber die Kündigung erklärt und wirksam ist.
Rz. 57
Abs. 10 findet dann keine Anwendung, wenn für den Krankenkassenwechsel keine Kündigung erforderlich ist, also in den Fällen, in denen durch Errichtung, Ausdehnung oder betriebliche Veränderungen allein die Wahl der Betriebs- oder Innungs...