Rz. 58
Der mit Wirkung zum 1.4.2007 angefügte Abs. 11 nimmt die ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflichtigen ohne Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (Auffang-Versicherungspflicht) in Bezug. Dieser Personenkreis der Unversicherten wird kraft Gesetzes in die Versicherungspflicht einbezogen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 erfüllt sind, so dass auch der Mitgliedschaftsbeginn von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig ist, nämlich dem ersten Tag mit fehlendem Krankenversicherungsschutz. Auf die Kenntnis von dieser Versicherungspflicht kommt es nicht an. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 158) sollen diese Personen der Krankenkasse die Voraussetzungen der Versicherungspflicht als Obliegenheit zwar anzeigen, eine ausdrückliche Meldepflicht nach §§ 198ff. bestand und besteht jedoch nicht. Die Regelung über den zwingenden Beginn der Mitgliedschaft nach Abs. 11 vermeidet, dass die Unversicherten über den Beginn ihrer Mitgliedschaft und damit auch der Beitragspflicht selbst entscheiden können und die Mitgliedschaft so lange hinauszögern, bis die Krankheitskosten die nachzuzahlenden Beiträge übersteigen (so BT-Drs. 16/3100 S. 158).
Rz. 59
Grundtatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ist der fehlende anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, so dass auch die Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland beginnt (Satz 1). (Zur Frage, was als Absicherung im Krankheitsfall anzusehen ist, vgl. Komm. zu § 5.) Diese Regelung erfasst insbesondere die Personen, die aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden und damit den Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verlieren (§ 19), soweit nicht eine Familienversicherung möglich ist. Ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2) gilt nach § 5 Abs. 8a Satz 4 nur dann als Absicherung im Krankheitsfall, wenn im Anschluss daran ein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz besteht.
Rz. 60
Mit der Voraussetzung des fehlenden Krankenversicherungsschutzes im Inland wird daran angeknüpft, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 alle Personen erfasst, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben. Dies entspricht auch dem nach § 3 SGB IV für die Krankenversicherung maßgeblichen Geltungsbereich. Der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt ist in § 30 Abs. 3 SGB I definiert (vgl. Komm. zu § 30 SGB I).
Rz. 61
Da sich die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 nahtlos an das Ende einer vorherigen Pflichtversicherung anschloss, wäre nach dem strikten Wortlaut der Regelung des Satzes 1 auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ein Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft nicht mehr möglich gewesen. Die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft hat man jedoch für möglich erachten müssen, denn wenn der Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mit Rückwirkung und mit nahtlosem Anschluss an die letzte Pflichtversicherung oder nach Ende der Familienversicherung (§ 188 Abs. 2 Satz 1) erklärt wird, besteht auch rückwirkend eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 auch rückwirkend entfällt (vgl. § 190 Abs. 13 Nr. 1 und Komm. dort).
Rz. 61a
Seit dem 1.8.2013 schließt sich an das Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung (also in den Fällen von § 9 Abs. 1 Nr. und 2, ohne dass es auf Vorversicherungszeiten ankommt) bei einem fehlenden Krankenversicherungsschutz nach § 188 Abs. 4 die obligatorische freiwillige Mitgliedschaft an (vgl. Komm. dort), womit ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz gegeben ist und somit keine Auffang-Versicherungspflicht eintreten kann. Der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft richtet sich dann nach § 188 Abs. 4.
Rz. 62
Für Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind (nicht privilegierte Staaten i. S. d. § 5 Abs. 11), wird in Satz 2 der Mitgliedschaftsbeginn auf den ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 13 (mit Befristung der Erlaubnis auf mehr als 12 Monate) festgelegt, da dieser Zeitpunkt für die gesetzlichen Krankenkassen leicht feststellbar ist und eine Leistungsinanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Vergangenheit ausgeschlossen wird (so die Begründung BT-Drs. 16/3100 S. 158). Für Angehörige nicht privilegierter Staaten wird insoweit vom Merkmal der Wohnsitznahme oder des ständigen Aufenthalts im Inland für den Beginn der Mitgliedschaft abgewichen.
Rz. 63
Da die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt wurde (vgl. Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) werden Personen, die an diesem Tag ohne Absicherung im Krankheitsfall waren, ab diesem Tag versicherungspf...