Rz. 15
Der Begriff der unständigen Beschäftigung wird in Abs. 2 immer noch durch den Verweis auf § 179 Abs. 2 definiert. Diese Vorschrift ist jedoch im Zusammenhang mit der Neufassung des 2. Abschnitts (§§ 173 bis 185) gestrichen worden, sodass die Verweisung ins Leere geht. Der Begriff der unständig Beschäftigten ist nunmehr in § 232 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und in § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entsprechend der früheren Regelung des § 179 Abs. 2 dahingehend definiert, dass es sich um eine Beschäftigung handeln muss, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Typisierung, sodass Abweichungen von den Zeitgrenzen einer Beurteilung als unständige Beschäftigung nicht entgegenstehen. Nach Satz 2 besteht die Mitgliedschaft auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für 3 Wochen nicht beschäftigt wird.
Rz. 16
Mit dem Begriff der unständigen Beschäftigung werden die Tätigkeiten solcher Personen erfasst, die ihre Arbeitskraft den Arbeitgebern nur für eine sehr begrenzte Zeit zur Verfügung stellen (Tagelöhner, Hafenarbeiter, die wechselnd für verschiedene Reeder tätig sind, Näherin im Privathaushalt, Aushilfskräfte im Speditionsgewerbe, nicht fest angestellte Rundfunk- und Fernsehsprecher, Musiker in Gaststätten; vgl. BSG, Urteil v. 13.2.1962, 3 RK 2/58, und BSG, Teilurteil v. 16.2.1983, 12 RK 23/81). Dabei kann die Abgrenzung zu selbständigen Tätigkeiten/Subunternehmertätigkeiten und insbesondere auch zu künstlerischen Tätigkeiten schwierig sein, weil es wegen der Kürze des Arbeitseinsatzes an einer Eingliederung in einen fremden Betrieb fehlt. Die Abgrenzung ist und kann in diesen Fällen lediglich nach den vertraglichen Vereinbarungen erfolgen. Wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, liegt eine selbständige Tätigkeit (i. d. R. Werkvertrag) vor, wird die zur Verfügungstellung der Arbeitskraft an sich geschuldet, besteht ein Arbeitsvertrag und die Tätigkeit ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Rz. 17
Die Krankenversicherungspflicht auslösende unständige Beschäftigung ist insbesondere von der wegen Kurzfristigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) krankenversicherungsfreien Beschäftigung abzugrenzen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 liegt eine geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung vor, wenn diese innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Bei unständiger Beschäftigung handelt es sich um die berufsmäßige Ausübung von jeweils zeitlich befristeten Beschäftigungen, für die ohnehin keine Krankenversicherungsfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV besteht. Versteht man unter der Beschäftigung die tatsächliche Tätigkeit, fallen unter den Begriff der unständig Beschäftigten auch die Personen, die aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages nur jeweils tageweise zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Bei kurzfristigen Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, besteht Krankenversicherungspflicht erst dann, wenn die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV überschritten werden (vgl. Komm. zu § 8 SGB IV). Dieses zeitliche Überschreiten ist rückwirkend vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung an zu errechnen, wenn Versicherungspflicht geprüft wird.
Rz. 18
Der Personenkreis der unständig Beschäftigten gehört grundsätzlich zu den Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1, so dass deren Versicherungspflicht mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung beginnt. Die Krankenversicherungspflicht ist jedoch zusätzlich davon abhängig, dass die zuständige Krankenkasse für diese Tätigkeiten Krankenversicherungspflicht feststellt. Zuständige Krankenkasse war bis 31.12.1995 nach § 179 Abs. 1, auf den in § 199 Abs. 1 noch verwiesen wird, obwohl die Vorschrift aufgehoben ist, die Ortskrankenkasse des Wohnortes. Ab 1.1.1996 können auch unständig Beschäftigte ihre Krankenkasse nach §§ 173ff. frei wählen. Die Feststellung hat Krankenversicherungspflicht begründende (konstitutive) Wirkung (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand: 5.6.2023, § 186 Rz. 20). Diese erstmalige Feststellung der Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter kann innerhalb eines Monats nach Aufnahme einer Beschäftigung rückwirkend erfolgen, sonst beginnt die Krankenversicherungspflicht erst mit dem Tag der Feststellung und für die Zukunft (vgl. § 186 Abs. 2 Satz 1). Die Feststellung bezieht sich jedoch nicht auf die einzelne Beschäftigung, sondern auf die Ausübung unständiger Beschäftigungen an sich. Die Feststellung der (berufsmäßigen) Ausübung unständiger Beschäftigungen ist ein dem Betroffenen bekannt zu gebender feststellender Verwaltungsakt, der auch Wirkungen gegenüber Dritten h...