Rz. 21

Der Beginn der Mitgliedschaft der Leistungsempfänger nach dem SGB III war mit Wirkung zum 1.1.1998 mit Abs. 2a in das SGB V übernommen worden und entsprach der früheren Regelung in § 155 Abs. 3 AFG a. F. Hiernach begann die Mitgliedschaft versicherter Leistungsbezieher (vgl. dazu § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Komm. dort) mit dem Tag, von dem an ALG, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen wird. Das Unterhaltsgeld ist als eigenständige Leistung inzwischen aus dem SGB III gestrichen. Der Verweis auf die Arbeitslosenhilfe ist durch Art. 5 Nr. 8, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgrund des Wegfalls der Arbeitslosenhilfe als Leistung des SGB III gestrichen worden. Mit dem gleichen Gesetz ist dafür die Versicherungspflicht für Bezieher von ALG II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a in die Regelung einbezogen worden.

2.3.1 Bezieher von Arbeitslosengeld

 

Rz. 21a

Da die Versicherungspflicht vom Bezug der Leistung von ALG abhängig ist, beginnt auch die auf dieser Versicherungspflicht beruhende Mitgliedschaft mit dem Beginn des Tages, für den erstmals diese Leistungen bezogen werden, was sich aus dem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ergibt. Auf den Tag der tatsächlichen Auszahlung des ALG, dieses wird nach § 337 Abs. 2 SGB III ohnehin monatlich nachträglich gezahlt, oder das Datum des Bewilligungsbescheides kommt es nicht an. Wird der Bewilligungsbescheid daher noch vor dem erstmaligen Zahlungszeitpunkt aufgehoben und kommt es nicht zur Zahlung von ALG, und es beginnt auch keine Mitgliedschaft.

 

Rz. 22

Die Mitgliedschaft beginnt auch ohne tatsächlichen Leistungsbezug, wenn der Leistungsbezug nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 für den 2. Monat bis zur 12. Woche einer Sperrzeit fingiert wird. Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Art. 5 Nr. 1a Job-AQTIV-Gesetz gilt die Fiktion des Leistungsbezugs ab dem Beginn des 2. Monats auch in Fällen des Ruhens des Leistungsanspruchs wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III, bis 31.3.2012 nach § 143 Abs. 2 SGB III). Hier wurde gegenüber dem früheren Recht mit der Monatsfrist eine Angleichung an § 19 Abs. 2 vorgenommen. Bei zuvor nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern entsteht für den ersten Monat jedoch keine Krankenversicherungspflicht und es besteht auch kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss (vgl. § 174 SGB III, bis 31.3.2012 nach § 207a SGB III und Komm. dort). Sonstige Fälle des Ruhens des Leistungsanspruchs begründen dagegen keine Mitgliedschaft.

 

Rz. 23

Die Mitgliedschaft tritt auch dann ein und bleibt als Pflichtmitgliedschaft bestehen, wenn die Leistungen zu Unrecht bewilligt und später zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2). Entfällt wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Anspruch auf Leistungen, werden die Beiträge zwischen Bundesagentur für Arbeit und Krankenkasse abgerechnet (vgl. § 335 SGB III und Komm. dort). Die Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die darauf beruhenden Mitgliedschaften bestehen nebeneinander (BSG, Urteil v. 18.5.1983, 12 RK 28/82, USK 8390).

 

Rz. 24

Die Krankenversicherungspflicht tritt auch ein, wenn die Leistung nur im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§ 157 Abs. 3 SGB III, bis 31.3.2012 nach § 143 Abs. 3 SGB III) gewährt wird, weil das Ende der Beschäftigung und der Anspruch auf Arbeitsentgelt ungeklärt ist oder tatsächlich nicht erfüllt wird. Krankenversicherungspflicht tritt in diesen Fällen selbst dann ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 begründen würde. Die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt hier vorrangig.

 

Rz. 25

Die Krankenversicherungspflicht ist von der Bewilligung der Leistungen durch die Arbeitsverwaltung abhängig, wodurch es bis zur förmlichen Bewilligung zu einem ungeklärten Versicherungsverhältnis kommen kann (vgl. auch Komm. zu § 175). Die Bewilligung von ALG oder Unterhaltsgeld hat für die Krankenkassen Tatbestandswirkung, d. h., die Krankenkasse ist an die Entscheidung der Bundesagentur für die Durchführung der Pflichtversicherung gebunden (vgl. BSG, Urteil v. 24.06.2008, B 12 KR 29/07 R, JurionRS 2008, 22917 = NZS 2009 S. 221).

 

Rz. 26

Sofern sich die Bewilligung von ALG usw. verzögert, ist zu empfehlen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine freiwillige Versicherung durch Beitrittserklärung (§§ 9, 188) zu begründen, soweit diese nicht ab 1.8.2013 ohnehin durch die obligatorische freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 entsteht, und die Stundung der freiwilligen Beiträge zu beantragen. Wird keine Stundung gewährt, sind für die freiwillige Versicherung gezahlte Beiträge zu erstatten, wenn sich später ab Beginn des Leistungsbezugs Krankenversicherungspflicht herausstellt (§ 191 Nr. 2); selbst bestandskräftige Bescheide über freiwillige Beiträge müssen nach § 44 SGB X aufgehoben werden.

 

Rz. 27

Von der Krankenversicherungspflicht und der darauf beruhenden Mitgliedschaft kann sich der Bezieher von ALG nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a

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