Rz. 28

Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler (vgl. Komm. zu § 5) beginnt mit dem Tag, an dem die Versicherungspflicht aufgrund der Feststellung der Künstlersozialkasse (KSK) beginnt. Nach § 8 KSVG beginnt die Krankenversicherungspflicht mit dem Tage, an dem die Meldung nach § 11 KSVG bei der KSK eingeht. Fehlt eine solche Meldung, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage des Bescheides, durch den die KSK die Versicherungspflicht gegenüber dem Versicherten feststellt. Die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft beginnt jedoch frühestens mit der Erfüllung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht, also der tatsächlichen künstlerischen oder publizistischen selbständigen Tätigkeit und der Erzielung von Arbeitseinkommen nach § 3 KSVG. Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach vorstehenden Regelungen die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig erkrankt, beginnt die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft erst am Tage nach der Arbeitsunfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KSVG).

 

Rz. 29

Die Feststellung der Krankenversicherungspflicht hat für Künstler die gleiche konstitutive Wirkung wie bei unständig Beschäftigten. Die bescheidmäßige Feststellung aufgrund der Meldung kann auch für die Vergangenheit ab Eingang der Meldung erfolgen, während die Feststellung von Amts wegen nur ab Zugang des Bescheides erfolgen kann. Die Entscheidung der KSK über die Krankenversicherungspflicht hat zugleich für die zuständige Krankenkasse Tatbestandswirkung, d. h., die Krankenkasse ist an diese Entscheidung gebunden und kann eine Pflichtmitgliedschaft erst nach der feststellenden Entscheidung der KSK durchführen. Abweichend von der früheren Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 16.10.1989, 12 RK 14/88, SozR 1500 § 75 Nr. 82) sind nach dem BSG (Urteil v. 28.1.1999, B 3 KR 2/98 R, BSGE 83 S. 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5) die anderen Sozialversicherungsträger bei einem Rechtsstreit über die Künstlersozialversicherungspflicht nicht notwendig nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, es sei denn, diese haben bereits selbst über die Versicherungspflicht entschieden. Da das Feststellungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann, besteht während dieser Zeit Unklarheit über das Bestehen einer Mitgliedschaft und daraus folgende Leistungsansprüche. Hier können sich sowohl Beitragsnachforderungen als auch Erstattungsansprüche für selbst beschaffte notwendige Leistungen (§ 13 Abs. 3) ergeben.

 

Rz. 30

Wegen dieser Ungewissheit ist für zuvor privat Krankenversicherte vorgesehen (Abs. 3 Satz 3), dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erst mit dem Ablauf des Monats beginnt, in dem der private Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag nach § 9 KSVG gekündigt werden kann. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht, das trotz § 205 Abs. 2 VVG weiterhin in § 9 KSVG eigenständig geregelt ist, besteht zum Ende des Monats, in dem dem privaten Versicherungsunternehmen die Versicherungspflicht nachgewiesen wird. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt jedoch, unabhängig von der Geltendmachung des außerordentlichen Kündigungsrechts gegenüber dem Privatversicherer, immer spätestens 2 Monate nach der Feststellung der Krankenversicherungspflicht durch die KSK. Der versicherungspflichtige Künstler ist insoweit zur Vermeidung einer Doppelversicherung gezwungen, spätestens im Folgemonat der bescheidmäßigen Feststellung seiner Versicherungspflicht von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, um einen doppelten Krankenversicherungsschutz zu verhindern. Noch nicht geklärt ist die Frage, ob im Falle der Versäumung der Frist des § 9 KSVG noch eine rückwirkende Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG möglich ist, um die Zahlung doppelter Krankenversicherungsbeiträge zu vermeiden.

 

Rz. 31

Übt der an sich versicherungspflichtige Künstler zwischenzeitlich eine unständige Beschäftigung aus, geht diese der Versicherungspflicht als Künstler vor (§ 5 Abs. 1 KSVG). Wird demzufolge durch eine unständige Beschäftigung die Mitgliedschaft/Versicherungspflicht als Künstler unterbrochen, beginnt diese wieder (unmittelbar) nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Diese Regelung stellt für den unständig Beschäftigten eine Einschränkung gegenüber Abs. 2 (Fortbestehen der Mitgliedschaft für 3 Wochen) dar. Zugleich wird dadurch aber ein erneutes Feststellungsverfahren aufgrund einer Ab- und Anmeldung für nur vorübergehende kurze Unterbrechungen vermieden. Bei nur wenigen Unterbrechungen der selbständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist ist jedoch für die Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter zu prüfen, ob überhaupt eine berufsmäßige Ausübung von unständigen Beschäftigungen vorliegt und ob die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht hauptberuflich i. S. d. § 5 Abs. 5 ist, so dass dann schon keine Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter eintritt.

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