Rz. 37
Die Versicherungspflicht von Studenten, soweit diese nicht wegen Überschreitens der Alters- oder Semestergrenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 von der KVdS ausgeschlossen sind, beginnt grundsätzlich mit Semesterbeginn, wobei dabei das Datum entscheidend ist, nicht jedoch der Beginn oder die Teilnahme am Studienbetrieb für dieses Semester. Da die Versicherungspflicht jedoch von der Einschreibung abhängig ist, beginnt die Versicherungspflicht frühestens mit dem Tag der tatsächlichen Einschreibung (Immatrikulation) oder Rückmeldung an der Hochschule. Die hochschulrechtliche Rückwirkung einer Einschreibung auf den Semesterbeginn ist für die Krankenversicherungspflicht nicht maßgebend (BSG, Urteil v. 17.10.1986, 12 RK 36/85). Gleiches muss für die verspätete Rückmeldung gelten, wenn diese tatsächlich erst einen Monat nach Semesterwiederbeginn erfolgt und die Mitgliedschaft damit bereits (vgl. § 190 Abs. 9) geendet hatte (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz SGB V, 12. Ergänzungslieferung 2024, § 186 Rz. 36). Mit Art. 1 des MDK-Reformgesetzes v. 14.12.2019 (BGBI. I S. 2789) wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 7 die Sätze 2 und 3 eingefügt. Durch diese Sätze wird klargestellt, dass bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, an die Stelle des Semesters das Trimester tritt (§ 186 Abs. 7 Satz 2) und dass für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, als Semester i. S. d. Satzes 1 die Zeiten vom 1.4. bis 30.9. und vom 1.10. bis 31.3. gelten (§ 186 Abs. 7 Satz 3). Diese Änderung sollte zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. Aus diesem Grund wurde zudem in § 5 Abs. 1 Nr. 9 die zeitliche Begrenzung des Abschlusses des 14. Semesters gestrichen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 359/19 S. 55 zu Nr. 1 und S. 59 zu Nr. 11).
Rz. 38
Die Versicherungspflicht der Studenten schließt an die Immatrikulation und damit den hochschulrechtlichen Status an und ist wie der Mitgliedschaftsbeginn stark formalisiert. Für eine Anwendung der Grundsätze des missglückten Arbeitsversuchs bei "Studierunfähigkeit" ist daher kein Anknüpfungspunkt vorhanden (vgl. BSG, Urteil v. 4.12.1997, 12 RK 3/97, Rz. 27). Das gilt jedenfalls so lange, wie nicht für die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) ein tatsächliches ("ordentliches") Studieren zur Voraussetzung gemacht wird.
Rz. 39
Die Nichtzahlung der Studentenbeiträge vor Einschreibung oder Rückmeldung (§ 254) hat für den Mitgliedschaftsbeginn bzw. die Fortsetzung der Mitgliedschaft nur mittelbar dann Bedeutung, wenn die Universität oder Hochschule wegen der Nichtzahlung der Studentenbeiträge die Einschreibung oder Rückmeldung verweigert, weil dann die an die Einschreibung anknüpfende Versicherungspflicht nicht eintritt.
Rz. 40
Die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student kann nach dem SGB V (anders als nach dem Recht der RVO) und dem Wortlaut der Regelung in Abs. 7 auch trotz vorheriger Einschreibung oder Rückmeldung auch erst während des laufenden Semesters beginnen, wenn z. B. eine die KVdS ausschließende vorrangige Versicherungspflicht (z. B. als Beschäftigter) oder die Familienversicherung nach § 10 (§ 7 KVLG 1989) wegfällt, weil Alters- oder Einkommensgrenzen überschritten werden, was z. B. insbesondere bei Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfreier Beschäftigungen der Fall ist.
Rz. 40a
Der Beginn der Mitgliedschaft mit Semesterbeginn bzw. Einschreibung ist auch maßgeblich für die Fristberechnung, wenn sich ein Student nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 von dieser Versicherungspflicht befreien lassen will. Eine Befreiung ist jedoch nur zu Beginn des Studiums möglich (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/93). Nach Auffassung des SG Trier (Urteil v. 16.2.2011, S 5 KR 119/10) bleibt die Befreiung auch für ein neu aufgenommenes Studium wirksam; desgleichen gilt die Befreiung auch bei einem unmittelbaren Wechsel vom Bachelor- zum Masterstudiengang weiter (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.2.2013, L 1 KR 10/13 B ER).