Rz. 41

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Auch hier ist, wie früher bei den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten, der tatsächliche Beginn der berufspraktischen Tätigkeit erforderlich, damit die Mitgliedschaft mit dem Beginn des Tages beginnt (so auch Michels, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 186 Rz. 17). Wird dieses Praktikum jedoch während des Studiums absolviert, verbleibt es bei dem Mitgliedschaftsbeginn als Student nach Abs. 7.

 

Rz. 42

Die Mitgliedschaft der zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in diese Beschäftigung; eine Anpassung an den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis ist hier nicht vorgenommen worden. Auch hier ist die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung zur Berufsausbildung Voraussetzung für den Mitgliedschaftsbeginn. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt dann vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die dem Zweck dient, später in diesem Beruf tätig zu sein. Eine betriebliche Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss nicht vorliegen.

 

Rz. 43

Eine eigenständige Regelung über den Beginn der Mitgliedschaft für krankenversicherungspflichtige Auszubildende des Zweiten Bildungsweges ist in Abs. 8 nicht getroffen. Aus der Gleichstellung mit Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) ergibt sich kein Mitgliedschaftsbeginn durch tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit, da dieser Personenkreis Schulen besucht.

 

Rz. 44

Entsprechend dem Mitgliedschaftsbeginn als zeitliche Konkretisierung der Versicherungspflicht beginnt die Mitgliedschaft daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der förderungsfähige Ausbildungsabschnitt (Schul- oder Studienhalbjahr, § 2 Abs. 5 BAföG) beginnt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch kein Unterricht erteilt wird. Zur Versicherungspflicht der Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges vgl. Klose, ZfS 1998 S. 257.

 

Rz. 45

Abweichend von dem Mitgliedschaftsbeginn des Abs. 8 beginnt die Mitgliedschaft als Praktikant usw. mit dem Tag, an dem eine vorrangige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung endet.

 

Rz. 45a

Der Beginn der Mitgliedschaft mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit oder dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt ist auch maßgeblich für die Fristberechnung, wenn sich diese Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen.

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