Rz. 65
Gagel, Probleme mit Anfang und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, SGb 1985 S. 268.
Hansen, Der "unständig Beschäftigte" – Das Stiefkind der Sozialversicherung, Die Beiträge 2001 S. 129, 193, 257.
Joussen, Krankenversicherung zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und Arbeitslosigkeit, ZFSH/SGB 2003 S. 259.
Klose, Versicherungspflicht nur bei Eintritt in die Beschäftigung, SGb 1996 S. 201.
Knospe, Gesetzgeberische Aspekte im Beschäftigungsbegriff der §§ 7, 8 SGB IV, NZS 2004 S. 638.
Kroll, Beginn und Ende der Versicherungspflicht bei entgeltlicher Beschäftigung, SGb 1998 S. 518.
Schauen, Unständig Beschäftigte unzureichend erfasst, SozSich 2001 S. 166.
Twesten, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, Die Beiträge 2006 S. 129, 193.
Vogl, Versicherung und Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, Die Beiträge 1993 S. 257, 385.
Rz. 66
Sind die Voraussetzungen des § 1241d Abs. 3 RVO schon bei der Stellung des Rehabilitationsantrags erfüllt, so gilt der Antrag auch im Rahmen der § 165 Abs. 1 Nr. 3, § 306 Abs. 2 RVO (jetzt § 186 Abs. schon mit diesem Zeitpunkt zusätzlich als Rentenantrag; der spätere Erlass des die Rehabilitation ablehnenden Bescheides bewirkt nicht, dass Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erst mit dem Erlass dieses Bescheids beginnen:
BSG, Urteil v. 12.3.1981, 11 RJz 2/80.
Die Versicherungspflicht eingeschriebener Studenten beginnt mit dem Tag der tatsächlichen Einschreibung an der Hochschule. Eine hochschulrechtlich vorgesehene oder zugelassene Rückwirkung der Einschreibung auf den Semesterbeginn gilt nicht für die gesetzliche Krankenversicherung (zu § 306 Abs. 4 RVO):
BSG, Urteil v. 17.10.1986, 12 RK 36/85.
Zur Beurteilung der Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung:
BSG, Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91.
Hat die Krankenversicherungspflicht aufgrund eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses geendet, weil der Versicherte längere Zeit unbezahlten Urlaub genommen hat, so tritt die Versicherungspflicht nicht wieder ein, wenn nach dem Ende des Urlaubs der Wiedereintritt in die Beschäftigung an Arbeitsunfähigkeit scheitert. Ein Eintritt in die Beschäftigung erfordert im Regelfall die tatsächliche Arbeitsaufnahme:
BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 17/92.
Am Wiedereintritt in die Beschäftigung fehlt es, wenn die Arbeit am dafür vorgesehenen Tage wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wieder aufgenommen wird:
BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 7/93.
Ein Eintritt in die Beschäftigung erfolgt nicht, wenn während einer Familienversicherung Arbeitsunfähigkeit eintritt, so dass nach dem Ende des Erziehungsurlaubs das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich fortgesetzt werden kann (zur Rechtslage des § 192 bis 31.12.1991):
BSG, Urteil v. 8.8.1995, 1 RK 28/94.
Zum Beginn der KVdR bei Rentenzubilligung nach Überprüfungsentscheidung (§ 44 SGB X) mit Bekanntgabe des Rücknahmebescheides und der Rentenbewilligung. Die Rahmenfrist endet auch dann mit der Rentenantragstellung, wenn dieser Rentenantrag zunächst bindend abgelehnt worden war:
BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12 RK 4/96.
An der Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs ist unter der Geltung des SGB V nicht mehr festzuhalten. An den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Verdacht von Manipulationen zulasten der Krankenkassen bestehen. Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt derjenige, der sich auf sie beruft:
BSG, Urteile v. 4.12.1997, 12 RK 46/94.
Der Besuch einer privaten Berufsfachschule begründet keine Versicherungspflicht als Auszubildender des Zweiten Bildungsweges:
BSG, Urteil v. 7.11.1995, 12 RK 38/94.
Eine die Krankenversicherungspflicht begründende Beschäftigung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein oder in der Absicht begründet wird, die Tätigkeit unter Berufung auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben:
BSG, Urteil v. 29.9.1998, B 1 KR 10/96 R.
Die Versicherungspflicht unständig Beschäftigter führt erst aufgrund der erstmaligen Feststellung der Versicherungspflicht zur Mitgliedschaft, und zwar mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung nur dann, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach ihrem Beginn erfolgte, andernfalls mit dem Tage der Feststellung. Die Versicherung der unständig Beschäftigten erforderte danach einen Verwaltungsakt der zuständigen Krankenkasse und erst mit dem dadurch festgelegten Beginn der Versicherung entsteht auch die Beitragspflicht:
BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R.
In der Krankenversicherung beginnt bei einer Arbeitnehmerin die Pflichtmitgliedschaft, die während eines unbezahlten Urlaubs geendet hatte, im Zeitpunkt der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit erneut, wenn der Arbeitsaufnahme das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschaftsgesetz entgegenstand. Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist unter Beachtung der europäischen Rechtsvorschriften zu...