0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie ist seither unverändert geblieben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelte bei ihrem Inkrafttreten den Zeitpunkt des Mitgliedschaftsbeginns für Versicherungspflichtige bei einer neu errichteten Krankenkasse, wenn diese für die versicherungspflichtige Mitgliedschaft zuständig ist. Die Regelung übernahm insoweit inhaltlich die §§ 307, 308 RVO (so auch die Begründung in BT-Drs. 11/2237 S. 216) und damit die Regelungen über gesetzliche Zuständigkeiten für Versicherungspflichtige, die das SGB V im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels (§§ 173 bis 193) bei seinem Inkrafttreten übernommen hatte. Sie stellt für den nach dem Wortlaut zwingenden Mitgliedschaftsbeginn bei der neu errichteten Krankenkasse auf den Zeitpunkt ab, den die Aufsichtsbehörde gemäß § 148 Abs. 3, § 158 Abs. 3 als Errichtungszeitpunkt zu bestimmen hat und bestimmt.
Rz. 3
Die Regelung setzt allerdings die Zuständigkeit der neu errichteten Krankenkasse für Versicherungspflichtige voraus. Diese gesetzlichen Zuständigkeiten, für Betriebs- und Innungskrankenkassen für Beschäftigte nach §§ 174, 175 i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) bis 31.12.1995, sind mit Einführung des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) ab 1.1.1996 jedoch entfallen, so dass die Vorschrift faktisch bedeutungslos ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass wegen der gesetzlichen Festlegung der Beitragssätze in §§ 241 ff. die Neuerrichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen kaum noch in Betracht kommt, weil sich dadurch keine Beitragsvorteile mehr ergeben.
2 Rechtspraxis
2.1 Anknüpfung an gesetzliche Zuständigkeiten
Rz. 4
Die Vorschrift betraf der Sache nach auch in der Vergangenheit lediglich die Fälle der Neuerrichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen, da die Neuerrichtung anderer Krankenkassen nach dem SGB V i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) nicht mehr zulässig war. Sie betraf nur versicherungspflichtig Beschäftigte und Rentner, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Betriebs- oder Innungskrankenkasse gewesen wären, wenn diese Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte, und deren Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse. Insoweit stellte die Regelung trotz der systematischen Stellung keine Abweichung zu § 186 dar, der inhaltlich nicht die Krankenkassenzuständigkeit, sondern den Beginn der Versicherungspflicht an sich regelt (vgl. Komm. dort).
Rz. 5
Nach dem Wortlaut war und ist darauf abzustellen, dass die neu errichtete Krankenkasse für diese Versicherungspflichtigen zuständig ist. Dies knüpfte an die Regelungen von gesetzlichen Zuständigkeiten nach den §§ 173 ff i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) bis 31.12.1995 an, die das SGB V zunächst in Fortführung der Vorschriften der RVO übernommen hatte. Zugleich waren damit die Begrifflichkeiten der RVO übernommen worden , die mit der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei einer bestimmten Krankenkasse zugleich auch deren Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherungspflicht meinte.
Rz. 6
Für Innungskrankenkassen bestimmte darüber hinaus § 175 Abs. 2 Satz 1 a.F., dass die Mitgliedschaft für in Handwerksbetrieben versicherungspflichtig Beschäftigte mit dem Beitritt des Handwerkers zur Handwerksinnung, für die die Innungskrankenkasse bestand, begann. Die Vorschrift des § 175 Abs. 2 Satz 1 a.F. über den Beginn der Mitgliedschaft entsprach § 175 Abs. 2 Satz 2 a.F. über das Ende der Mitgliedschaft, wenn der Handwerker aus der Innung ausschied oder er seinen Betrieb in einen Bezirk aus dem Innungsbezirk verlegte. Insoweit hätte die Regelung von § 187 richtigerweise wohl zu den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 173ff. a.F. gehört. Nach den §§ 174, 175 a.F. waren zudem die gesetzliche Zuständigkeit von Betriebs- und Innungskrankenkassen nur für die Beschäftigung in diesen Betrieben vorgesehen, was auch die auf die Zeit der Pflichtversicherung beschränkte (gesetzliche) Zuständigkeit einschloss.
2.2 Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten
Rz. 7
Nach dem seit 1.1.1996 geltenden Recht wird, unabhängig von Beginn und Ende der Pflichtmitgliedschaft nach §§ 186, 190, die Zuständigkeit von Krankenkassen durch die Ausübung von Wahlrechten bestimmt (§ 173 Abs. 1). Lediglich für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und jetzt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung, der als landwirtschaftliche Krankenkasse die Krankenversicherung für nach dem KVLG 1989 Versicherte durchführt (vgl. die Komm. zu § 166) war und ist die Zuständigkeit noch durch Gesetz festgelegt. Die früheren Regelungen über gesetzliche Zuständigkeiten (§§ 173 bis 182 a. F.) waren daher inhaltlich durch die Regelungen über Wahlrechte zur Zuständigkeitsbestimmung für Versicherungsp...