Rz. 22
Obwohl Abs. 3 grundsätzlich die schriftliche Erklärung des Beitritts verlangt, ohne einen Vorbehalt für abweichende Regelungen zu enthalten, bestanden und bestehen gesetzliche Regelungen, nach denen freiwillige Mitgliedschaften auch ohne schriftliche Beitrittserklärung begründet werden oder versicherungspflichtige Mitgliedschaften nach deren Ende als freiwillige Versicherung weiter bestehen.
Rz. 23
So bestimmte § 190 Abs. 3 (bis 31.7.2013) für versicherungspflichtig Beschäftigte, dass die Mitgliedschaft als Pflichtmitglied wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nur dann nach § 6 Abs. 4 zum Jahresende endet, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wurde der Austritt nicht oder nicht fristgerecht erklärt, setzte sich die Mitgliedschaft nahtlos als freiwillige Mitgliedschaft fort. In diesen Fällen war eine schriftliche Beitrittserklärung zur Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht erforderlich.
Rz. 24
Im Zusammenhang mit der Übernahme der Vorschriften des SGB V für das Beitrittsgebiet entfiel für einige Personen die Versicherungspflicht nach den Vorschriften des Sozialversicherungsgesetzes v. 28.6.1990 (DDR-GBl. I S. 486) ab 1.1.1991. Für diese Personen bestimmte der inzwischen aufgehobene § 309 Abs. 2, dass deren Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weiterzuführen war, ohne dass es eines Antrags auf freiwillige Versicherung (oder einer Beitrittserklärung) bedurfte oder Vorversicherungszeiten erforderlich waren (vgl. BSG, Urteile v. 10.11.1994, 12 RK 18/94, NZS 1995 S. 275, und 12 RK 24/93, JurionRS 1994, 20489; sowie dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.8.2001, 1 BvR 653/95 und 1 BvR 684/95, SozSich 2003 S. 36). Die Mitgliedschaft war als freiwillige Mitgliedschaft bis zu einer Austrittserklärung zu führen. Eines Hinweises der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit bedurfte es in diesen Fällen nicht.
Rz. 25
§ 190 Abs. 12 in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung sah für Mitglieder einer Ersatzkasse vor, dass deren Mitgliedschaft nur dann mit dem Ende der Versicherungspflicht endete, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärte. Erfolgte keine Austrittserklärung, setzte sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn die Vorversicherungszeiten nach § 9 erfüllt waren. Eine schriftliche Beitrittserklärung war daher nicht erforderlich, weil der Regelungsinhalt, wie bei § 190 Abs. 3 (a. F.), die Notwendigkeit einer Austrittserklärung war (vgl. Klose, SGb 1995 S. 477, 482).
Rz. 26
Auch der nunmehr eingefügte Abs. 4 Satz 1 macht eine schriftliche Beitrittserklärung entbehrlich, ohne dass dafür in Abs. 3 ein Vorbehalt eingefügt worden wäre, wohingegen der erforderliche Beitritt nach Abs. 4 Satz 4 (für Saisonarbeitnehmer) schriftlich zu erfolgen hat.