Rz. 27

Der mit Wirkung zum 1.8.2013 angefügte Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass sich an das Ende einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) anschließt, soweit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse der Austritt unter Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes erklärt wird. Unter Austritt ist hier, als Gegensatz zum Beitritt, die Erklärung über das Verlassen der gesetzlichen Krankenversicherung gemeint. Die Vorschrift ist zwar den früheren Regelungen in § 190 Abs. 3 und 12 für Ersatzkassen (vgl. Rz. 23 und 25) nachgebildet, verfolgt aber den Zweck, die an sich bei fehlendem anderweitigen Krankenversicherungsschutz kraft Gesetzes entstehende Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu verhindern und den Krankenversicherungsschutz durch eine faktisch gesetzlich angeordnete freiwillige Mitgliedschaft herzustellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. Rz. 4a) sollen dadurch Beitragsrückstände vermieden werden, die sich bisher daraus ergaben, dass die Auffang-Versicherungspflicht erst später festgestellt wurde, weil die Versicherten die Voraussetzungen der Auffang-Versicherungspflicht nicht frühzeitig genug gemeldet hatten. Zwar kann und wird der Beginn der obligatorischen freiwilligen Versicherung im Anschluss an das Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung nunmehr frühzeitiger festgestellt werden, weil die Krankenkasse aufgrund von Meldungen Kenntnis vom Ende der Pflichtversicherung und damit dem Beginn der freiwilligen Versicherung und der Beitragspflicht hat, Beitragsrückstände werden sich dadurch aber nicht verhindern lassen, wenn die nunmehr freiwillig Versicherten diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen können (so Felix, NZS 2013 S. 921, 926).

 

Rz. 28

Einbezogen in die Regelung des Abs. 4 Satz 1 sind zunächst einmal alle Personen, deren Krankenversicherungspflicht endet. Das Ende der Krankenversicherungspflicht wird grundsätzlich durch die Regelungen über das regelmäßige Ende der Pflichtmitgliedschaft in § 190 Abs. 2 und Abs. 4 bis Abs. 13 bestimmt; für Rentenantragsteller in § 189 Abs. 2 Satz 2. Die Krankenversicherungspflicht kann jedoch in den Fällen der §§ 192, 193 fortbestehen und endet dann erst mit dem Wegfall der Voraussetzungen für das Fortbestehen der Mitgliedschaft. Darüber hinaus endet eine Versicherungspflicht aber auch durch den Eintritt von Ausschlusstatbeständen, wie z. B. einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 5 oder dem Eintritt von Krankenversicherungsfreiheit nach § 6, die sich nach § 6 Abs. 3 auf andere Krankenversicherungspflichten erstreckt. Für Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Verlauf des Kalenderjahres überschreitet, endet die Versicherungspflicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 mit dem Ende des Kalenderjahres. Für Beschäftigte, bei denen das Arbeitsentgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze des § 7 i. V. m. § 8 SGB IV absinkt, endet die Versicherungspflicht mit der entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

 

Rz. 29

Keine Anwendung findet Abs. 4 Satz 1, wenn eine Befreiung (§ 8) von der Versicherungspflicht ausgesprochen wird, auch wenn damit die Pflichtversicherung endet. Das folgt daraus, dass die Befreiung nicht zu einer Wahl im Versicherungsstatus innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig statt pflichtversichert) genutzt werden kann. Das wird auch durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13947 S. 37) bestätigt, wonach die Regelung des Abs. 4 Satz 1 nur für diejenigen Personen gelten solle, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung nach § 9 haben; dies ist bei einer Befreiung nicht der Fall (str., vgl. Komm. zu § 9). Keine Anwendung findet die Regelung auch, wenn eine zuvor bestehende freiwillige Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 4 wirksam gekündigt wurde, weil eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet werden sollte (§ 191 Nr. 3).

 

Rz. 30

Eine obligatorische freiwillige Mitgliedschaft ist auch für den Fall des Endes einer Familienversicherung (§ 10) vorgesehen. Dies gilt sowohl für die Familienversicherung des Ehegatten oder Lebenspartners, als auch die von Kindern, einschließlich von Kindern familienversicherter Kinder. Zu einem Ende der Familienversicherung führen mit Relevanz für § 188 neben der Scheidung insbesondere die Erzielung eines regelmäßigen Gesamteinkommens von im Monat mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, die Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit und bei Kindern das Erreichen der Altersgrenzen nach § 10 Abs. 2. Zu einem Ende der Familienversicherung führt aber auch der Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages, durch den mit den Kindern verwandten Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds, wenn sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkomme...

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