Rz. 30

Die Verweisung allein auf § 6 Abs. 1 als Ausschlusstatbestand für die Rentenantragstellermitgliedschaft erscheint jedoch unvollständig, weil auch in anderen Fällen die Versicherungspflicht als Rentner ausgeschlossen ist, so dass für die Rentenantragstellermitgliedschaft nichts anderes gelten kann. Eine ausdrückliche Regelung wäre in dieser Hinsicht angebracht (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 189 Rz. 15, 14, Stand: September 2016), ist aber nicht zwingend erforderlich.

 

Rz. 31

Nach § 6 Abs. 2 sind (die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtigen) Hinterbliebenen der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. Auch in diesen Fällen wird man aufgrund der Gleichstellung dieser Hinterbliebenen mit den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen als versicherungsfrei von einem Ausschluss von der Rentenantragstellermitgliedschaft auszugehen haben, soweit sie keinen Rentenanspruch aus eigener Versicherung geltend machen.

 

Rz. 32

Neben den Tatbeständen der anderweitigen Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 ist als Ausschlusstatbestand auch die erfolgte Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 anzusehen, zumal das Befreiungsrecht dort auch ausdrücklich schon für die Versicherungspflicht durch den Rentenantrag vorgesehen ist, auch wenn § 189 im Klammerzusatz nicht aufgeführt ist (vgl. dazu Karl Peters, NZS 2012 S. 326).

 

Rz. 33

Auch eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 5 ist als Ausschlusstatbestand anzusehen. Denn wenn schon ein pflichtversicherter Rentner mit Rentenbezug in diesem Fall nicht versicherungspflichtig wäre, hat dies erst recht für den (noch) keine Rente beziehenden Rentenantragsteller zu gelten (so auch Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 189 Rz. 15, Stand: 17.10.2016; Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 189 Rz. 11, Stand: VIII/2006; Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 189 Rz. 8, Stand: Januar 2017; Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 189 Rz. 10, 14, Stand: September 2016).

 

Rz. 34

In den Fällen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a dürfte eine Rentenantragstellermitgliedschaft bereits daran scheitern, dass bei der dafür tatbestandlich vorausgesetzten fehlenden gesetzlichen Versicherung von 5 Jahren vor dem Rentenantrag die Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 nicht erfüllt werden; bei Waisenrentnern nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b kommt § 6 Abs. 3a schon wegen des Lebensalters nicht in Betracht.

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