2.1.1 Ende der Mitgliedschaft
Rz. 7
Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ist in § 191 geregelt. Diese Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 191 Nr. 1) und außerdem mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (Nr. 2) sowie dem Wirksamwerden der Kündigung (Nr. 3).
Rz. 8
Das Ende der auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft bestimmt sich nach § 190. Danach endet die Mitgliedschaft u. a. mit dem Tod des Mitglieds (Abs. 1) sowie dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (Abs. 2).
Rz. 9
Zu beachten sind jedoch die in den §§ 192, 193 genannten Ausnahmen, in denen die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger trotz Eintritts eines Beendigungstatbestands erhalten bleibt. Von Bedeutung ist hier insbesondere § 192 Abs. 1 Nr. 2, wonach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder diese Leistung bezogen wird. Endet also während des Bezuges von Krankengeld das Beschäftigungsverhältnis, so endet abweichend von § 190 Abs. 2 hierdurch nicht die Mitgliedschaft, sondern sie bleibt solange erhalten, wie weiter Krankengeld bezogen wird bzw. Anspruch hierauf besteht. Daneben besteht, solange die Mitgliedschaft erhalten bleibt, auch weiterhin Anspruch auf sämtliche Leistungen i. S. v. § 11. Entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Ende der Versicherungspflicht, lebt die bereits beendete Mitgliedschaft hierdurch nicht wieder auf. Krankengeld kann in diesem Fall daher lediglich im Rahmen des nachgehenden Anspruchs für längstens einen Monat gewährt werden (vgl. auch Rz. 16). Liegen die übrigen Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch erst nach Ablauf von einem Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft vor, kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr entstehen. Zu beachten ist überdies § 188 Abs. 4, der eine obligatorische "freiwillige" Anschlussversicherung für Personen bestimmt, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet. Für diese Personen setzt sich die Versicherung grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort und es kommt nicht zu einem Erlöschen des Leistungsanspruchs. Allerdings tritt eine freiwillige Anschlussversicherung nicht ein, wenn im Anschluss an die Monatsfrist das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird, z. B. wenn dann eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Es bleibt dann beim Anspruch auf Leistungen nach Abs. 2 (§ 188 Abs. 4 Satz 3).
Rz. 10
Die Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten führt auch zum Ende der akzessorischen Familienversicherung der nach § 10 versicherten Angehörigen. Diese haben aber ebenfalls Anspruch auf nachgehende Leistungen für längstens einen Monat (Abs. 3).
Rz. 11
Maßgeblich ist das Ende der Mitgliedschaft in einer bestimmten Krankenkasse, nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt. Abs. 1 gilt daher auch für den Fall eines Kassenwechsels. Zuständig ist damit die Krankenkasse, deren Mitglied der Versicherte im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ist. Im Falle des Kassenwechsels erlischt der Naturalleistungsanspruch gegenüber der bisherigen Kasse (BSG, Urteil v. 3.7.2012, B 1 KR 25/11 R). Soweit das BSG eine Ausnahme hiervon für den Fall einer Krankenhausbehandlung, die nach Fallpauschale vergütet wird, zugelassen hatte, da sich diese Behandlung mit Rücksicht auf die Art der Abrechnung als Einheit darstelle und einer Aufteilung entziehe (BSG, Urteil v. 20.11.2001, B 1 KR 26/00 R), vertritt es diese Auffassung nicht mehr. Auch eine solche Behandlung stellt vielmehr grundsätzlich eine teilbare Leistung dar, so dass bei einem Kassenwechsel die bisherige Krankenkasse nur zur Zahlung eines tagesbezogenen Anteils verpflichtet ist (BSG, Urteil v. 14.10.2014, B 1 KR 18/13 R). Bei der Abgabe von Hilfsmitteln kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe an, so dass bei einem Kassenwechsel nach Klageerhebung die bisherige Kasse nicht mehr zur Leistung verurteilt werden kann (BSG, Urteil v. 18.5.2011, B 3 KR 7/10 R). Bereits entstandene Geldleistungsansprüche (z. B. Anspruch auf Krankengeld für Zeiträume bis zum Wechsel) bestehen hingegen gegenüber der bisherigen Krankenkasse fort (BSG, Urteil v. 3.7.2012, B 1 KR 25/11 R; BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 26/11 R).
2.1.2 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Rz. 12
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf Leistungen, d. h., dass auf sämtliche Leistungsarten des § 11 kein Anspruch mehr besteht. Hieraus folgt, dass bereits entstandene Ansprüche enden und neue Ansprüche nicht mehr entstehen können. Der Leistungsanspruch endet also grundsätzlich auch dann mit dem Ende der Mitgliedschaft, wenn der Versicherungsfall noch vorher eingetreten ist (BSG, Urteil v. 3.7.2012, B 1 KR 25/11 R; vgl. auch Rz. 11).
Rz. 13
Durch § 19 wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung Vergütungsansprüche eines gutgläubigen Leistungserbringers