Rz. 26

Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht für längstens einen Monat ein nachgehender Anspruch, der alle Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 11) umfasst. Unerheblich ist, ob der Versicherungsfall, also insbesondere die Krankheit, schon vor oder erst nach dem Ende der Mitgliedschaft eingetreten ist (BT-Drs. 11/2237 S. 166; Mack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 19 Rz. 75).

 

Rz. 27

Den nachgehenden Leistungsanspruch haben auch die nach § 10 familienversicherten Angehörigen des ausgeschiedenen Mitglieds (Zieglmeier, in: KassKomm SGB V, § 19 Rz. 39). Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod, richtet sich der nachgehende Leistungsanspruch der familienversicherten Angehörigen nach der speziellen Regelung in Abs. 3.

 

Rz. 28

Nachgehende Leistungsansprüche bestehen längstens für einen Monat nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft. Eine längere Übergangszeit, in der keine Beiträge gezahlt werden, hat der Gesetzgeber als unzumutbar für die Solidargemeinschaft und auch für nicht erforderlich angesehen, da der Versicherungsschutz i. d. R. durch eine freiwillige Versicherung aufrechterhalten werden könne (BT-Drs. 11/2237 S. 166). Die Berechnung der Monatsfrist richtet sich nach § 26 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB.

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