Rz. 60

Die Regelung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft für Optionsrentner (zum Begriff vgl. Komm. zu § 9) ist mit Wirkung zum 29.3.2002 eingefügt worden. Den Rentnern, die zum 1.4.2002 infolge der Entscheidung des BVerfG, (Beschluss v. 15.3.2000, 1 BvL 16/96 u. a., BGBl. I 2000 S. 1300 = BVerfGE 102 S. 68) krankenversicherungspflichtig werden, war in § 9 Abs. 1 Nr. 6 das bis 30.9.2002 auszuübende Recht eingeräumt worden, statt der Pflichtversicherung als Rentner die freiwillige Mitgliedschaft durch eine Beitrittserklärung fortzusetzen. Dieser Ausschluss der KVdR erstreckt sich auch auf die Angehörigen, die bis 31.3.2002 familienversichert waren (§ 5 Abs. 8 Satz 2, 3). Zu den Folgen der Entscheidung infolge der Entscheidung des BVerfG bei Nichtausübung der Befreiungsoption vgl. BSG, Urteil v. 4.9.2013, B 12 KR 13/11 R, JurionRS 2013, 52741.

 

Rz. 61

Wurde durch den nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 beitrittsberechtigten Rentner das Optionsrecht fristgerecht ausgeübt, endet die Versicherungspflicht als Rentner rückwirkend zum 1.4.2002. Dieses Ende bewirkt jedoch kein Ende der Mitgliedschaft an sich, sondern führt zur Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft. Nur für die bisher und am 31.3.2002 Familienversicherten endet die Pflichtmitgliedschaft zugunsten der Familienversicherung.

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