Rz. 33
Entsprechend der Zuständigkeit der KSK für die Feststellung der Krankenversicherungspflicht von Künstlern und Publizisten ist auch das Ende der Mitgliedschaft von der Feststellung der KSK abhängig (zur Bedeutung dieser Feststellung für die Krankenkasse vgl. § 186). Wie für den Beginn kann auch über das Ende der Mitgliedschaft nach Abs. 5 Unsicherheit entstehen, wenn ein das Ende der Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt mit der Behauptung der weiter bestehenden Versicherungspflicht nach dem KSVG angefochten wird und soweit nicht eine andere vorrangige Krankenversicherungspflicht eine Mitgliedschaft begründet. Die Feststellung des Endes der Krankenversicherungspflicht hat für die Krankenkasse Tatbestandswirkung, d. h., die Mitgliedschaft als Künstler oder Publizist ist zu beenden. Wenn der Krankenversicherungsschutz nicht anderweitig sichergestellt war, trat ab 1.4.2007 Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ein. Ab dem 1.8.2013 setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht.
Rz. 34
Grundsätzlich erfolgt die Beendigung der Versicherungspflicht nach dem KSVG durch Aufhebungsbescheid der KSK mit Wirkung ab dem Ersten des Folgemonats, in dem die KSK von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt. Eine Änderung der Verhältnisse kann insbesondere die Höhe des voraussichtlichen Arbeitseinkommens nach § 3 KSVG sein, das i. d. R. den Betrag von 3.900,00 EUR jährlich übersteigen muss. Das voraussichtliche Arbeitseinkommen kann lediglich als Prognose (Schätzung) feststellt werden. Ergibt sich dabei, dass nach den bisherigen Verhältnissen das erforderliche Arbeitseinkommen nicht erreicht wird, kann der Bescheid über die Versicherungspflicht aufgrund dieser Prognose mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 26.1.2012, L 5 KR 15/11). Diese Entscheidung bleibt auch für die Vergangenheit wirksam, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Prognose sich nicht verwirklicht hatte (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 3 KS 4/13 R, JurionRS 2014, 15487). Bei Krankenversicherungsfreiheit nach § 5 KSVG erfolgt die Feststellung des Endes der Versicherungspflicht jedoch ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ggf. auch rückwirkend. Desgleichen kann auch die Versicherungspflicht ab Änderung der Verhältnisse durch den Bescheid der KSK beendet werden, wenn der selbständige Künstler oder Publizist seiner Verpflichtung auch zur Meldung ihm nachteiliger Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KSVG i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Rz. 35
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung kann jedoch nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erhalten bleiben, insbesondere bei Krankengeldbezug oder der Durchführung von Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben (Reha-Maßnahmen).