Rz. 22
Ursprünglich enthielt die Regelung (als Nr. 4) die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft durch eine Austrittserklärung. Da zugleich auch eine Austrittsfrist mit Ablauf des übernächsten Monats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, geregelt war, war die Austrittserklärung das Gegenstück zur Beitrittserklärung und hatte die Bedeutung, die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt zu beenden. Damit war, auch nachdem durch den zusätzlichen Verweis auf § 175 Abs. 4 Satz 3 a. F. die Austrittsfrist durch das 1. GKV-Neuordnungsgesetz verkürzt worden war, die Regelung über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft an sich allein durch die (jetzt) Nr. 3 geregelt und in sich schlüssig.
Rz. 23
Nach der seit dem 1.1.2002 geltenden Neufassung der Regelung infolge des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte, endet die freiwillige Mitgliedschaft nunmehr grundsätzlich mit dem Wirksamwerden der Kündigung nach § 175 Abs. 4. Damit wird die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft durch eine Kündigung mit den Regelungen zu Krankenkassenwahlrechten in Verbindung gebracht und vermischt, was infolge der pauschalen Verweisung auf den gesamten Abs. 4 des § 175 missverständlich erscheinen mag (vgl. dazu Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 191 Rz. 8, Stand: März 2016).
Rz. 24
Die Regelung in Nr. 3 enthält nach der Rechtsänderung und mit dem Verweis auf § 175 Abs. 4 aber nicht mehr (nur) die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Kündigung i. S. einer Austrittserklärung, sondern auch Regelungen zur Erforderlichkeit und den Voraussetzungen einer Kündigung bei und für einen Krankenkassenwechsel von freiwillig Versicherten. Die Vorschrift betrifft also nicht mehr immer das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft an sich (so aber wohl Felix, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, § 191 Rz. 13, Stand: 23.11.2017), sondern auch das Ende der Zuständigkeit der bisherigen Krankenkasse bei Wahl einer anderen Krankenkasse und unter Fortbestand der freiwilligen Mitgliedschaft.
Rz. 25
Soweit auch für die Fälle des Krankenkassenwechsels auf die Wirksamkeit der Kündigung für das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft abgestellt wird, ist die Regelung systematisch verfehlt. Wenn und soweit eine dem § 186 Abs. 10 für Pflichtversicherte entsprechende Regelung über den Wechsel der Mitgliedschaft/Zuständigkeit von Krankenkassen infolge der Ausübung von Wahlrechten getroffen werden sollte, wäre es systematisch richtiger gewesen, in § 188 oder § 190 wie in § 186 Abs. 10 eine Regelung über den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (als Wechsel der Zuständigkeit) mit dem Tag nach Wirksamkeit der Kündigung aufzunehmen, als in Nr. 3 nur das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft mit Wirksamwerden der Kündigung zu regeln. Die Rechtsänderungen in § 175 Abs. 4 durch das GKV-WSG machen zudem die pauschale Verweisung auf die Regelung unübersichtlich und streitanfällig.
Rz. 26
Die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft nach Nr. 3 ist nunmehr nämlich sowohl für
- den Krankenkassenwechsels innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung,
- den "Wechsel" in die Familienversicherung oder
- die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (Austritt) an sich
möglich und erforderlich.
Unter welchen Voraussetzungen die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft überhaupt möglich ist und wann sie wirksam wird, ist daher jeweils unter Berücksichtigung der Zielsetzung der erklärten Kündigung durch das freiwillig versicherte Mitglied anhand der besonderen Voraussetzungen des § 175 Abs. 4 zu prüfen. Da es sich um eine dynamische Verweisung handelt, sind auch jeweils die Rechtsänderungen in § 175 Abs. 4 zu beachten. Dabei gilt für die Kündigung grundsätzlich die Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2, also der Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt, also die Erklärung der Krankenkasse zugeht.
2.3.1 Notwendigkeit einer Kündigung
Rz. 27
Ungeachtet der Zwecksetzung der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft folgt aus dem pauschalen Verweis auf § 175 Abs. 4, dass nach dessen Satz 2 eine freiwillige Mitgliedschaft überhaupt nur durch eine einseitige Kündigungserklärung des freiwilligen Mitgliedes beendet werden kann und beendet werden muss. Während jedoch die Beitrittserklärung der Schriftform bedarf (§ 188 Abs. 3), soweit es nicht ohnehin zur obligatorischen freiwilligen Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4 kommt, ist dies für die Kündigungserklärung auch bei freiwillig Versicherten nicht gefordert. Auch aus § 175 Abs. 4 ergeben sich insoweit keine Formerfordernisse für die Kündigungserklärung. Allerdings verlangt § 175 Abs. 4 Satz 4 für die Wirksamkeit der Kündigung entweder (bei Krankenkassenwechsel) die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse oder (bei Beendigung der gesetzlichen Versicherung i. S. eines Austritts) den Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschu...