Rz. 23

Mit Abs. 3 werden die Zivildienstleistenden den Wehrpflichtigen gleichgestellt. Die obigen Ausführungen zu Abs. 2 gelten daher für diese entsprechend, wobei auch zwischen Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Versicherung zu unterscheiden ist. Abs. 1 kann dagegen auf Zivildienstleistende keine Anwendung finden, da es eine Zivildienstübung unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt auch bei öffentlichen Arbeitgebern nicht gibt. Ebenso scheidet die Anwendung des Abs. 4 aus.

 

Rz. 23a

Die Vorschrift des Abs. 3 hat infolge der Aussetzung des Zivildienstes, mit Ausnahme eines Spannungs- oder Verteidigungsfalles (vgl. § 79 ZDG mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 WPflG), seit dem 1.7.2011, in Übergangsfällen seit dem 1.1.2012, keinen Anwendungsbereich mehr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge