Rz. 27

Eilts, Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Kranken- und Pflegeversicherung während des Fortbestandes der Mitgliedschaft, Die Beiträge 1999 S. 193, 257.

Erdmann, Die Versicherungsfreiheit von Soldaten in Beschäftigungen während und nach beendetem Dienstverhältnis, Die Beiträge 1996 S. 449.

 

Rz. 28

Zum Fortbestand der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer während einer Wehrübung in der Zeit des Erholungsurlaubs mit Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in der Rentenversicherung:

BSG, Urteil v. 14.9.1989, 4 RA 56/88, BSGE 65 S. 266 = SozR 2400 § 2 Nr. 28.

Ein krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, dessen Mitgliedschaft während der Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 193 Abs. 2 fortbesteht und der nach Ende des Grundwehrdienstes seine Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze fortsetzt, scheidet nach § 6 Abs. 4 frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, aus der Krankenversicherung aus:

BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12 RK 51/96, SozR 3 – 2500 § 6 Nr. 15 = USK 9701 = NZS 1997 S. 470 (LS) = DStR 1998 S. 503.

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