0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 18 Nr. 2, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.1995 (BGBl. I S. 962) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 29.7.1995 um den Abs. 4 ergänzt worden.
Durch Art. 14, Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1726) ist mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 1 die Verweisung auch auf die Vorschrift des § 6b Abs. 1 WPflG geändert worden.
Mit Art. 1 Nr. 62, Art. 22 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 2 der Satz 2 angefügt worden.
Durch Art. 14, Art. 19 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ist mit Wirkung zum 24.12.2000 in Abs. 4 Satz 1 die Verweisung auf "§§ 51a, 54 Abs. 5 oder 58a" ersetzt worden.
Mit Art. 20 Nr. 3, Art. 27 Satz 1 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG) v. 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106) ist mit Wirkung zum 30.4.2005 in Abs. 4 Satz 1 der Verweis auf einzelne Vorschriften durch den Verweis auf Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (§§ 59ff. SoldG) ersetzt und in Satz 2 der Hinweis auf das SGB V gestrichen worden.
Durch § 22 Abs. 7 Nr. 2, Art. 23 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) sind mit Wirkung zum 18.12.2007 in Abs. 1 der Satz 2, in Abs. 2 der Satz 3 und der Abs. 5 angefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt seit dem 1.1.1989 die Auswirkungen des Wehr- oder Zivildienstes auf die Mitgliedschaft entsprechend der Vorgängervorschrift des § 209a RVO, im Sinne eines Fortbestandes der Mitgliedschaft. Nicht geregelt sind in der Vorschrift, anders als in § 209a RVO, die leistungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Wehr- und Zivildienst oder gleichgestellter Zeiten, die nunmehr eigenständig in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 2a über das Ruhen der Leistungsansprüche enthaltenen sind.
Rz. 2a
Die Vorschrift, die ursprünglich auf die Tatbestände der Wehr- oder Zivildienstpflicht begrenzt war, ist in ihrem Anwendungsbereich durch die Änderungen des Wehrpflichtrechts und Abs. 4 erheblich ausgeweitet und verändert worden. Es wird mit der Regelung insbesondere nicht mehr nur auf die zwingenden gesetzlichen Dienstpflichten abgestellt. Einbezogen in die Vorschrift sind nunmehr auch der zusätzliche freiwillige Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b WPflG), der freiwillige Wehrdienst nach § 58b SoldG und die Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufs- und Zeitsoldaten nach dem Vierten Abschnitt des SoldG.
Rz. 2b
Eine weitere Ausweitung und Veränderung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist mit dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsWVG) erfolgt, indem nunmehr die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann erhalten bleibt, wenn sich Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsWVG befinden. Mit dem EinsWVG sollen die besonderen Risiken abgedeckt werden, denen Personen durch die erhöhte Gefährdung bei Einsätzen außerhalb der BRD ausgesetzt sind, wenn sie dabei als Soldaten oder Soldatinnen oder als zivile Beschäftigte gesundheitliche Schäden erleiden (BT-Drs. 16/6564 S. 1). Zur Begründung der Ergänzung des § 193 um den Abs. 5, der ursprünglich die entsprechende Geltung der Abs. 1 und 2 beinhaltete, ist ausgeführt (BT-Drs. 16/6564 S. 26), dass damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedschaft von Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen, in der gesetzlichen Krankenversicherung in gleicher Weise fortbesteht wie bei Soldaten, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten. Die Ergänzung in Abs. 1 um den Satz 2 und in Abs. 2 um den Satz 3 und die Änderung des Abs. 5 ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren vorgenommen und damit begründet worden (BT-Drs. 16/6896 S. 6), dass dadurch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für einsatzverletzte Personen, die in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintreten, fortbestehe und Abs. 5 klarstelle, dass das Wehrdienstverhältnis besonderer Art kein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sei. Die zum 18.12.2007 vorgenommenen Ergänzungen machen die Vorschrift nicht nur unübersichtlich (so Peters, in: KassKomm. SGB V, § 193 Rz. 3, Stand: Juni 2014), sondern werfen auch eine Vielzahl von Fragen auf.
Rz. 2c
Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Aussetzung der Wehrpflicht und ...