Rz. 34
Mit dem Verbot, dass die Satzung keine Bestimmungen enthalten darf, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen, wird § 30 SGB IV konkretisiert, wonach die Versicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben und die Verwaltungskosten verwenden dürfen (vgl. Komm zu § 30 SGB IV). Als untergesetzliche Rechtsnorm darf die Satzung nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, was durch die Vorschrift allenfalls verdeutlicht wird, da sich dies bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Mit dem Genehmigungsvorbehalt der Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörden wird die Einhaltung des rechtlich zulässigen Rahmens der Satzung weitgehend schon durch § 195 sichergestellt. Dieses Genehmigungserfordernis erfolgt allein im öffentlichen Interesse, sodass Dritte diese Genehmigung (und damit mittelbar auch die Satzungsregelung) nicht anfechten können (vgl. BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 2/12 R, JurionRS 2013, 42521).
Rz. 35
Die Regelung geht daher wohl über die rein rechtliche Begrenzung des zulässigen Satzungsinhalts hinaus und verbietet auch Satzungsregelungen, die zwar nicht konkreten Rechtsvorschriften widersprechen, jedoch mit der Aufgabenstellung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung und Grundsätzen des Krankenversicherungsrechts nicht vereinbar sind. Soweit Satzungsregelungen zulässig sind, müssen diese dem Gebot der Normenklarheit entsprechen (vgl. BSG, Urteil v. 19.9.2007, B 1 A 4/06 R, NZS 2008 S. 478) und nicht in sich unklar sein.
Rz. 36
Die Zulässigkeit von Satzungsregelungen für die Erweiterung der Leistungsansprüche wird auf ausdrücklich gesetzlich zugelassene Fälle beschränkt; d. h. es bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm. Dies entspricht dem Vorbehalt des Gesetzes auch für Leistungen nach § 31 SGB I (vgl. Komm. dort) und begrenzt die Satzungsautonomie der Krankenkassen. Diese Einschränkung gilt nicht nur für die unmittelbare Einräumung von neuen oder höheren Leistungsansprüchen, sondern auch für Leistungsvoraussetzungen gesetzlicher Ansprüche, die nicht abgesenkt werden dürfen. So bietet § 11 Abs. 6 (vgl. Komm. dort) keine Ermächtigung dafür, abweichend von dem ausdrücklich auf Ehepaare beschränkten Anwendungsbereich des § 27 a, für den eine Leistungserweiterung nach § 11 Abs. 6 grundsätzlich zugelassen ist, auch für versicherte "Paare in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft" Leistungen der künstlichen Befruchtung vorzusehen (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 A 1/14 R, BSGE 117 S. 236). Ebenso sind zusätzliche Leistungen zur Bezuschussung von Sehhilfen für Versicherte, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze von 18 Jahren (§ 33 Abs. 2) zulässig (Hess. LSG, Urteil v. 28.5.2014, L 1 KR 56/13 KL, NZS 2014 S. 585).