Rz. 12
Sowohl die Verweigerung der Genehmigung als auch die Anordnung der Satzungsänderung werden als Verwaltungsakte gegenüber der Krankenkasse angesehen (vgl. BSG, Urteil v. 16.7.1996, 1 RR 3/95, SozR 3-2200 § 700 Nr. 1). Damit ist grundsätzlich die Möglichkeit des Widerspruchs eröffnet (vgl. aber Rz. 9b). Wird die Satzung nicht genehmigt und ausdrücklich abgelehnt, ist gegen diese ablehnende Entscheidung die Aufsichtsklage (als Anfechtungsklage) zugleich auch mit dem Ziel der Verpflichtung zur Genehmigung (als Verpflichtungsklage) auch ohne Vorverfahren zulässig (§ 54 Abs. 3 und § 78 Abs. 1 SGG; vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 KR 1/14 R, BSGE 117 S. 236). Wird durch aufsichtsbehördliche Anordnung eine Änderung der Satzung verlangt, ist die Aufhebung dieser Anordnung im Wege der Anfechts-/Aufhebungsklage nach § 54 Abs. 3 SGG zu verfolgen (BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RR 2/94, BSGE 76 S. 93). Da es sich um Satzungsangelegenheiten handelt, ist dafür der Verwaltungsrat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1) zuständig, der auch Adressat des Verwaltungsaktes ist. Einer Klage kommt jedoch aufgrund der nunmehr in Abs. 2 Satz 3 ausdrücklichen Regelung in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich gegen die Anordnung einer Satzungsänderung richtet. Die Aufsichtsbehörde kann daher trotz einer Klage nach Ablauf einer gesetzten Frist die Satzung im Wege der Ersatzvornahme ändern und bekannt machen.
Rz. 13
Die Ersatzvornahme der Satzungsänderung nach Fristablauf stellt ebenso wenig wie eine durch den Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung einen Verwaltungsakt dar, sondern ist Rechtsetzungsakt, der auch Dritten gegenüber Wirkung entfaltet. Dies schließt jedoch ein Klageverfahren nicht aus.
Rz. 14
Die Frage, ob Dritten Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige genehmigte Satzungsbestimmung zusteht und in Anspruch genommen werden kann, wird derzeit noch verneint (vgl. Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 195 Rz. 28, Stand: 1.1.2016, unter Verweis auf BSG, Urteil v. 28.4.1967, 3 RK 26/63, BSGE 26 S. 237). Trotz der seit 1996 bestehenden und nunmehr mit dem GKV-WSG durch Satzungsregelungen ausgeweiteten und geprägten Wettbewerbssituation zwischen den Krankenkassen untereinander einerseits und zwischen Krankenkassen und privater Krankenversicherung andererseits ist diese Rechtsauffassung durch BSG (Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 2/12 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 33) bestätigt worden. Gerade auch vor dem Hintergrund unterschiedlicher Praxis der Genehmigung von Satzungsregelungen durch Aufsichtbehörden wäre es jedoch angemessen und sinnvoll, eine Klagemöglichkeit dann einzuräumen, wenn Satzungsregelungen eine unterschiedliche Interpretation einer Ermächtigungsnorm durch die Aufsichtbehörden zugrunde liegt.