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Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Sie entspricht inhaltlich dem bis zum 31.12.1988 gültigen § 441 RVO a. F. (§ 199 Abs. 1) und § 446 RVO a. F. (§ 199 Abs. 2).

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