Rz. 3

Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 232 Abs. 3 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Unständig Beschäftigte haben ihrer Krankenkasse den Beginn und das Ende der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen unverzüglich zu melden.

Zu melden sind die erstmalige Aufnahme einer unständigen Beschäftigung und die nicht nur vorübergehende Aufgabe einer unständigen Beschäftigung. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte absehen kann, dass sich solche, auf weniger als eine Woche befristete Arbeitseinsätze in kürzeren Zeitintervallen wiederholen werden. Das Ende der Beschäftigungen ist zu melden, wenn abzusehen ist, dass nicht weiter berufsmäßig und wiederholend unständige Beschäftigungen ausgeübt werden.

Die Meldung des unständig Beschäftigten muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern; § 121 BGB) abgegeben werden.

 

Rz. 4

Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf die einzelne unständige Beschäftigung. Dazu ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet (§ 28a SGB IV). Zu melden ist die berufsmäßige Ausübung solcher Beschäftigungen. Nach Eingang einer formlosen Meldung des Beschäftigten kann die Krankenkasse feststellen, dass eine Mitgliedschaft aufgrund unständiger Beschäftigungen für den Meldenden durchgeführt werden muss.

Die Meldung ist mit der Meldung einer selbständigen, künstlerischen Tätigkeit nach § 11 KSVG vergleichbar.

 

Rz. 5

Für unständig Beschäftigte ist kennzeichnend, dass ihr Einkommen aus unständigen Beschäftigungen erzielt wird. Sie üben keine Nebentätigkeiten aus. Es kann aber neben einer Tätigkeit als hauptberuflich selbständig tätiger Künstler eine berufsmäßig unständige Beschäftigung durchgeführt werden (§ 186 Abs. 3 SGB V). Auch diese unständig beschäftigten Künstler und Publizisten müssen sich bei ihrer Krankenkasse melden.

 

Rz. 6

Die Meldung ist nicht konstitutiv für das Zustandekommen einer Mitgliedschaft. Erfährt die Krankenkasse auf andere Weise, dass der Beschäftigte seit längerem regelmäßig unständigen Beschäftigungen nachgeht, kann sie, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft feststellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Verjährung der Beiträge ist zu beachten (§ 25 SGB IV).

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