2.1 Meldepflicht (Abs. 1)
Rz. 2
Die Vorschrift regelt
- die zu meldenden Tatbestände (§ 28a Abs. 1 SGB IV),
- die Abgabe einer Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2 SGB IV),
- die Abgabe einer besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung (§ 28a Abs. 2a SGB IV),
- den Inhalt der Meldungen (§ 28a Abs. 3 SGB IV),
- den Anspruch des Versicherten, den Inhalt der Meldungen in Textform mitgeteilt zu bekommen (§ 28a Abs. 5 SGB IV),
- die Geltung der Gemeinsamen Grundsätze und der Datenfeldbeschreibung (§ 28b SGB IV),
- die Anwendung der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) auf die Meldungen.
Die Meldepflicht obliegt den Trägern der in § 200 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 genannten Einrichtungen oder den Arbeitgebern.
2.1.1 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (Satz 1 Nr. 1)
Rz. 3
Der Träger der Einrichtung hat für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, die Meldung zu erstatten. Diese Träger trifft auch die Pflicht, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Meldepflichtig ist nicht der Sozialleistungsträger, zu dessen Lasten die Kosten der Maßnahme gehen (Kostenträger).
2.1.2 Rehabilitanden (Satz 1 Nr. 2)
Rz. 4
Rehabilitanden werden vom zuständigen Rehabilitationsträger gemeldet. Entscheidend ist die Teilnahme an einer Maßnahme. Auf den Bezug von Übergangsgeld kommt es nicht an. Rehabilitationsträger sind die Träger der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Kriegsopferfürsorgestellen oder die Versorgungsämter. Der Träger der Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt wird, ist nicht meldepflichtig.
2.1.3 Vorruhestandsgeldbezieher (Satz 1 Nr. 3)
Rz. 5
Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld ist die Zahlstelle zur Meldung verpflichtet. Hierbei kann es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, eine Ausgleichskasse, der die Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitgebers übernehmende Verband, ein anderer Arbeitgeber, der die Verpflichtungen entsprechend übernommen hat, oder eine von den Tarifvertragsparteien bestimmte Stelle handeln.
Rz. 6-8
(unbesetzt)
2.2 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
2.2.1 Versicherungsbescheinigung (Abs. 2)
Rz. 9
Auszubildende, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 HS 2), haben der Ausbildungsstätte ihren Versicherungsstatus nachzuweisen (Satz 1). In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Damit kann die Ausbildungsstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse nachkommen.
Rz. 10
Die Versicherungsbescheinigung ist in Textform (Satz 2) oder elektronisch (BT-Drs. 19/13397 S. 59) auszustellen. Zuständig ist die Krankenkasse,
- bei der bereits eine Versicherung besteht,
- bei nicht gesetzlich krankenversicherten Auszubildenden die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand,
- bei Auszubildenden, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat,
- im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte
(Satz 3).
2.2.2 Meldepflichtige Tatbestände (Abs. 3)
Rz. 11
Meldepflichtig sind die Ausbildungsstätten (Satz 1). Sie haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest (Satz 2).