Rz. 3

Der Träger der Einrichtung hat für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, die Meldung zu erstatten. Diese Träger trifft auch die Pflicht, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Meldepflichtig ist nicht der Sozialleistungsträger, zu dessen Lasten die Kosten der Maßnahme gehen (Kostenträger).

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