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Rehabilitanden werden vom zuständigen Rehabilitationsträger gemeldet. Entscheidend ist die Teilnahme an einer Maßnahme. Auf den Bezug von Übergangsgeld kommt es nicht an. Rehabilitationsträger sind die Träger der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Kriegsopferfürsorgestellen oder die Versorgungsämter. Der Träger der Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt wird, ist nicht meldepflichtig.

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