Rz. 8d

Als Versorgungsbezüge gelten auch

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder
  • Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (mit Ausnahme einer Übergangshilfe; § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

Bei diesen Leistungen hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten (§ 48 SGB VI) entsprechende Leistung

  • nach § 15 ALG,
  • aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder
  • aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b

handelt.

Waisenleistungen der in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Versorgungsbezüge können je nach Lebenssachverhalt oder Art des Krankenversicherungsschutzes beitragsfrei oder beitragspflichtig sein. Die Krankenkassen können derzeit nicht davon ausgehen, dass es sich bei den im Zahlstellen-Meldeverfahren gemeldeten Versorgungsbezügen um abgeleitete Leistungsansprüche (Waisenleistungen) oder um eigene Ansprüche des Versicherten handelt, die nicht beitragsfrei sind. Hierfür ist eine aufwändige papiergebundene Nachfrage beim Versicherten bzw. der Zahlstelle erforderlich. Deswegen ist die zusätzliche Meldung angemessen (BT-Drs. 20/4706 S. 25 f.).

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