0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Die Norm sichert die rechtzeitige und vollständige Erfassung der Versorgungsbezüge, die als beitragspflichtige Einnahmen beachtet werden müssen.
Rz. 1a
Zum 1.7.1994 wurde durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGB-ÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) Abs. 1 Satz 4 modifiziert. Die Anpassung schafft die gesetzliche Grundlage für die bisherige Praxis der Krankenkassen, mehrere beitragspflichtige Einnahmen maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Rz. 1b
Vom 1.1.2009 an sind durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) die Abs. 2 und 3 neu eingefügt worden. Der bisherige Text wurde Abs. 1. Im Zahlstellenverfahren werden die notwendigen Angaben durch Datenübertragung gemeldet. Seit dem 1.1.2011 ist der maschinelle Datenaustausch für Zahlstellen und Krankenkassen verpflichtend.
Rz. 1c
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurden mit Wirkung zum 1.7.2015 in Abs. 1 Satz 4 neu gefasst und Satz 5 aufgehoben. In Abs. 2 werden nach Satz 1 die Sätze 2 und 3 neu eingefügt. Der bisherige Satz 2 wurde zu Satz 4. Abs. 3 wird aufgehoben. Das Meldeverfahren zwischen Zahlstellen und Krankenkassen wird ausschließlich maschinell durchgeführt. Die Vorschrift wurde entsprechend angepasst.
Rz. 1d
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) ergänzt mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 1. Die Norm wird an den Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b angepasst.
Rz. 1e
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) fasst mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 4 neu und fügt wieder einen Abs. 3 an. Die Meldepflichten werden entbürokratisiert, wenn Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind. Außerdem erhalten die Zahlstellen von Versorgungsbezügen neben der Betriebsnummer eine zusätzliche Ordnungsnummer zur eindeutigen elektronischen Identifizierung.
Rz. 1f
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 in den Abs. 2 und 3 geändert.
- Abs. 2 Satz 1: Nach dem Wort "Ausfüllhilfen" wird das Wort "zu" eingefügt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
- Abs. 2 Satz 2: Die Wörter "zu übernehmen," und die Wörter "und zu nutzen" werden gestrichen. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.
- Abs. 3 Satz 3: Nach den Wörtern "dürfen die" werden die Wörter "ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten" eingefügt. Die Wörter "nutzen und übermitteln," werden gestrichen. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.
- Abs. 3 Satz 4: Der Satz wird neu gefasst. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.
Rz. 1g
Das Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) v. 21.12.2019 (BGBl. I S. 2913) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 1 den Satz 1 geändert und Satz 5 angefügt. Wegen des neuen Freibetrags für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird das Meldeverfahren zwischen Krankenkassen und Zahlstellen erweitert.
Rz. 1h
Art. 6 Nr. 6a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1 den Satz 1 ergänzt und Satz 2 eingefügt. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 erhalten die Satznummern 3 bis 6. Zusätzliche Meldepflichten sorgen für mehr Beitragsgerechtigkeit.
Rz. 1i
Art. 33 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 108) hat mit Wirkung zum 28.3.2024 Abs. 1a eingefügt. Ergänzend zur Grundnorm des § 55a SGB XI enthält die Vorschrift weitere Meldetatbestände.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung begründet eine Bezi...